Rz. 6
Bis zum 31.7.2003 waren die Vorschriften über die alleinige Aufbringung der Beiträge für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, für jeden Versicherungszweig einzeln geregelt (z. B. § 346 Abs. 2 SGB III, § 249 Abs. 3 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Diese Vorschriften sind seit dem 1.8.2003 für alle Versicherungszweige einheitlich in Abs. 3 zusammengefasst. Gleichzeitig wurde der Grenzbetrag von 400,00 EUR auf 325,00 EUR monatlich abgesenkt. Die genannten Personenkreise sind versicherungspflichtig, auch wenn ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreitet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III).
In diesem Fällen hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – einschließlich eines etwaigen Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder – allein zu tragen. Für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, gilt dies nur, wenn das auf den Monat bezogene Arbeitsentgelt 325,00 EUR nicht übersteigt. Wenn diese sog. Geringverdienergrenze von 325,00 EUR durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten wird, hat der Arbeitgeber die Beiträge bis zu dem Arbeitsentgelt von 325,00 EUR allein zu tragen; die Beiträge, die auf das den Grenzbetrag von 325,00 EUR überschreitende Arbeitsentgelt entfallen, sind je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Auszubildenden zu übernehmen. Dies gilt allerdings nicht für den auf den überschreitenden Betrag entfallenden Beitrag zur Krankenversicherung, der vom Auszubildenden allein aufzubringen ist. Zu beachten ist hierbei, dass der Zusatzbeitrag des Arbeitnehmers von 0,9 % seit dem 1.1.2015 entfallen ist. Seitdem können die Krankenkassen einkommensabhängige kassenindividuelle Zusatzbeiträge erheben. Für den vorgenannten Personenkreis ist allerdings der nach § 242a SGB V bestimmte durchschnittliche Zusatzbeitrag maßgeblich (§ 242 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB V), der in 2022 bei 1,3 % liegt.
Ein Auszubildender mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 300,00 EUR erhält im Dezember eine Weihnachtsvergütung von ebenfalls 300,00 EUR. Bei den dann von 600,00 EUR für den Monat Dezember zu zahlenden Beiträgen hat der Arbeitgeber die auf 325,00 EUR entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung allein zu tragen, während die für die restlichen 275,00 EUR zu zahlenden Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Auszubildenden aufzubringen sind. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind ebenfalls vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen, der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,3 % ist allerdings vom Auszubildenden allein zu tragen.