Rz. 17a

Die Umlage für das Insolvenzgeld ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung (§ 359 Abs. 1 SGB III).

Die vorstehend angeführte Regelung bedeutet, dass für die Entrichtung der Insolvenzgeldumlage sowohl die Beitragsverfahrensverordnung und die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung als auch die zuvor angeführten Fälligkeitstermine gelten.

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