Rz. 3
Mit Rücksicht auf § 14 Abs. 1 gehören zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt u. a. auch einmalige Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht und unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden. Diesen Grundsatz ergänzt Abs. 1 und definiert den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Gemeint sind damit alle nicht regelmäßig gezahlten Teile des Arbeitsentgelts. Insoweit zählen zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt u. a. Tantiemen, Gratifikationen, Weihnachtszuwendungen, Urlaubsgelder, Urlaubsabgeltungen und andere Sonderzahlungen.
Nicht dazu gehören – auch wenn sie nicht regelmäßig gezahlt werden – u. a. Provisionen, Verkaufsprämien, Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszuschläge. Laufende Zulagen und Zuschläge rechnen auch dann nicht zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt, wenn sie nicht mit jeder Lohn- oder Gehaltszahlung ausgezahlt werden. Diese Lohn- oder Gehaltsbestandteile sind für die Beitragsberechnung jeweils dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, für den sie gezahlt werden.
Das BSG hatte mit 2 Urteilen v. 7.2.2002 (B 12 KR 6/01 R und B 12 KR 12/01 R) im Ergebnis entschieden, dass sowohl der geldwerte Vorteil für freie oder verbilligte Flüge als auch der geldwerte Vorteil für kostenlose Kontoführung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind. Zur Begründung führte das BSG u. a. aus, der geldwerte Vorteil für diese Arbeitgeberleistungen sei nicht der Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen. Erforderlich für die Inanspruchnahme der Arbeitgeberleistungen sei nur gewesen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in einer Beschäftigung bei dem betreffenden Arbeitgeber stand und die Zuwendungen unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung gewesen sind. Schon damit sei der geldwerte Vorteil der Arbeitsleistung einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nicht zurechenbar.
Mit Rücksicht auf die zuvor zitierten Urteile wären diese geldwerten Vorteile auch bei Pauschalbesteuerung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und müssten als solches auch für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Um die damit einhergehende Belastung der Wirtschaft zu vermeiden, ist mit dem Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) mit Wirkung zum 1.1. 2006 Abs. 1 um Satz 2 ergänzt worden. Damit gelten die in Satz 2 angeführten Zuwendungen – entgegen der zuvor angeführten Rechtsprechung – nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Versteuert der Arbeitgeber diese – damit im Umkehrschluss als "laufend" zu qualifizierenden – Leistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschal, so sind sie beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SvEV). Zur Behandlung pauschalbesteuerter Zuwendungen vgl. auch die Komm. zu § 14 (Rz. 21).
Mit Urteil v. 10.12.2019 (B 12 R 9/18 R) hat das BSG die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung bei Auflösung eines Arbeitszeitkontos gestützt auf § 22 Abs. 1 Satz 2 als Arbeitsentgelt qualifiziert, welches nach § 23a zu verbeitragen ist. Dies sei unabhängig davon, ob das entsprechende Arbeitszeitkonto in Zeit oder in Geld geführt worden sei.