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Nachzahlungen von Arbeitsentgelt, die der Arbeitgeber in Erfüllung eines von vornherein gegebenen Rechtsanspruchs leistet, gehören nach dem Urteil des BSG v. 17.12.1964 (3 RK 74/60) nicht zum einmaligen Arbeitsentgelt. Aus Vereinfachungsgründen sind die am gemeinsamen Beitragseinzug Beteiligten aber damit einverstanden, dass die Nachzahlungen wie einmaliges Arbeitsentgelt behandelt werden.

Ergänzend wurde festgelegt (Die Beiträge 1987 S. 232), dass Nachzahlungen von einmaligem Arbeitsentgelt jeweils dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, in dem sie geleistet werden. Sofern allerdings nur deshalb nachgezahlt wird, weil ein von vornherein der Höhe nach bestimmter Anspruch nicht in vollem Umfang erfüllt wurde, bestehen keine Bedenken, die Beitragsberechnung für den Entgeltabrechnungszeitraum nachträglich zu korrigieren.

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