Rz. 3
In § 7 Abs. 1a ist ausdrücklich geregelt, dass das Beschäftigungsverhältnis auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung für mehr als einen Monat fortbesteht, wenn während der (ggf. auch nur teilweisen) Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen 12 Monate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Wenn daher zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach § 7c eine Freistellung von der Arbeit und die Verrechnung des vor oder nach dieser Freistellung durch Arbeitsleistung erzielten Arbeitsentgelts vereinbart wird, sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 23c zu bestimmen. In der Ansparphase ist das aufgrund der Vereinbarung in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällige, geminderte Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
Wird während der Ansparphase einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, ist dieses jedoch nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als das durch die Arbeitsleistung erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt des Kalenderjahres – und nicht das um den Ansparbetrag geminderte Arbeitsentgelt – zusammen mit dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht (vgl. Rz. 5).
Auch in der Freistellungsphase richtet sich die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge nach dem in dem jeweiligen Zeitraum fälligen, jetzt aus dem Wertguthaben zu leistenden Arbeitsentgelt.
2.1 Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
Rz. 4
Das bei Vereinbarung von flexibler Arbeitszeit für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens in dem jeweiligen Zeitraum vom Arbeitgeber vereinbarungsgemäß gezahlte Arbeitsentgelt ist beitragspflichtige Einnahme i. S. d. Abs. 1 und insoweit Grundlage für die Beitragsberechnung. Das während der Arbeitsphase nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt wird dem Wertguthaben des Beschäftigten zugeführt. Aus diesem Wertguthaben wird während der Freistellungsphase der vereinbarte Betrag gezahlt. Dieser ist im Zeitpunkt der Zahlung die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung.
Die Fälligkeit für die Sozialversicherungsbeiträge richtet sich während der flexiblen Arbeitszeit sowohl für das aufgrund der Arbeitsleistung gezahlte – verminderte – Arbeitsentgelt als auch für das aufgrund des Wertguthabens gezahlte Arbeitsentgelt für die Freistellungsphase nach dem Abrechnungszeitraum, für den es gezahlt wird. Dies gilt auch für angespartes einmaliges Arbeitsentgelt. Die zeitliche Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 23a.
Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung wird für den Monat Juli 2010 aus dem Wertguthaben ein Betrag von 1.500,00 EUR sowie vereinbarungsgemäß das für die Zeit der Freistellung von der Arbeit fällige Urlaubsgeld i. H. v. 750,00 EUR gezahlt. Als beitragspflichtige Einnahme ist dann für Juli der Betrag von 2.250,00 EUR anzusetzen; die dafür zu zahlenden Beiträge sind an dem sich aus § 23 Abs. 1 ergebenden Tag fällig.
In der Gesetzesbegründung zu Abs. 1 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Schuldnerwechsel, z. B. aufgrund der Absicherung des Wertguthabens über einen Investmentfonds, nicht zur Fälligkeit der Beiträge im Zeitpunkt der Zuführung der Mittel an den Fonds führt. Die Beiträge werden auch bei Absicherung des Wertguthabens erst bei Inanspruchnahme der Wertguthaben in der Freistellungsphase fällig.
Wenn während der Freistellungsphase der flexiblen Arbeitszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, sind die Beiträge wie bei einem Mehrfachbeschäftigten zu erheben. Die Beitragspflicht des aus dem Wertguthaben gezahlten Arbeitsentgelts besteht weiterhin. Übersteigt allerdings das Arbeitsentgelt aus der Zweitbeschäftigung und aus dem Wertguthaben die Beitragsbemessungsgrenze, ist eine Verhältnisberechnung vorzunehmen (vgl. Komm. zu § 22).
2.2 Verbeitragung von Wertguthaben in der gesetzlichen Unfallversicherung
Rz. 4a
In der gesetzlichen Unfallversicherung wurden keine Regelungen zur Behandlung von Wertguthaben getroffen. In der bisherigen Praxis wurde von den meisten Unfallversicherungsträgern wie in der übrigen Sozialversicherung verfahren, d. h. Wertguthaben ist von den Unternehmen erst im Zeitpunkt der Auszahlung gemeldet worden und wurde damit auch beitragsrechtlich erst nach der Auszahlung fällig.
Die vorstehend dargestellte Praxis (Rz. 4) entspricht allerdings nicht dem vom Gesetzgeber gewollten Verfahren. Die Rechtslage ist inzwischen unter Beteiligung des BMAS abschließend erörtert worden. Danach gelten in der Unfallversicherung für Wertguthaben keine anderen Regelungen als für sonstiges Arbeitsentgelt. Das bedeutet, dass bei Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b der Beitragsanspruch abweichend von § 23b Abs. 1 Satz 1 an die Entstehung des Arbeitsentgeltanspruchs anknüpft und seine Fälligkeit nicht verschoben wird.
Das in der Unfallversicherung beitragspflich...