Rz. 8
Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoarbeitsentgelt i. S. d. § 14. Für die Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts wird in Anwendung der Regeln des § 47 SGB V das im dort definierten Bemessungszeitraum erzielte kalendertägliche Bruttoarbeitsentgelt ("Regelentgelt) – auch soweit es Beitrags- und Leistungsbemessungsgrenzen überschreitet – herangezogen, soweit es der Beitragspflicht unterliegt (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 15.11.2005, Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV, . 8 i. V. m. der Anlage zum Rundschreiben). Wurden neben dem erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelt auch Sachbezüge gewährt, ist der Wert der Sachbezüge dem Bruttoarbeitsentgelt hinzuzurechnen. Bei der Beurteilung des Arbeitsentgelts ist vom Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 und der nach § 17 erlassenen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auszugehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird ggf. anteilig in einem gesonderten Rechenschritt berücksichtigt (vgl. Rz. 11 f.).
Als gesetzliche Abzüge sind bei versicherungspflichtigen Mitgliedern die Lohn- und Kirchensteuer, ggf. der Solidaritätszuschlag und die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge anzusehen. Bei freiwillig versicherten Mitgliedern von Krankenkassen sowie bei den in der privaten Krankenversicherung Versicherten ist der um den Arbeitgeberzuschuss verminderte Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung – neben den Arbeitnehmeranteilen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung – bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Rz. 8a
Bei den Versicherten der privaten Krankenversicherung (PKV) können auch die Aufwendungen für ihre nicht selbstversicherten Familienangehörigen, die in der PKV versichert sind, sowie die Prämien für eine Krankentagegeldversicherung für die Ermittlung des Nettoentgelts berücksichtigt werden (Abs. 1 Satz 2 HS 2).
Weiterhin sind bei Versicherten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungsfrei sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, bei der Ermittlung des Nettoentgelts die Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach § 172a SGB VI entsprechend abzuziehen.
Nachträgliche Änderungen der gesetzlichen Abzüge, wie sie sich z. B. durch die Veranlagung zur Einkommensteuer (früher Lohnsteuerjahresausgleich) ergeben, werden bei der bereits vorgenommenen Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts nicht berücksichtigt (BSG, Urteile v. 23.3.1977, 4 RJ 177/75, und v. 30.5.1978, 1 RA 61/77).
Beiträge zu berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie zu Versicherungsunternehmen von Versicherten, die nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sind, gelten nicht als gesetzliche Abzüge (BSG, Urteil v. 6.2.1991, 1/3 RK 3/89). Seit dem 1.1.2008 sind sie jedoch – wie zuvor angeführt – für die Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts vom Bruttoentgelt in Abzug zu bringen.
Rz. 9
Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts für die Bemessung des Krankengelds aus dem Regelentgelt nach § 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 SGB V werden die Steuern auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse in dem der Berechnung des Regelentgelts zugrundeliegenden Bemessungszeitraum berücksichtigt. Das gilt selbst dann, wenn im Bemessungszeitraum zu berücksichtigende Steuerfreibeträge (z. B. bei Körperbehinderten je nach dem Grad der Behinderung) zu einem geringeren Steuerabzug geführt haben.
Die tatsächlichen Verhältnisse sind auch maßgebend, wenn sich nach dem abgerechneten Bemessungszeitraum, aber noch vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, z. B. durch einen Wechsel der Steuerklasse, andere (geringere oder höhere) Lohn- und Kirchensteuern ergeben.
Rz. 10
Bei Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge bleiben die zulässig umgewandelten Arbeitsentgelte steuer- und beitragsfrei. Diese umgewandelten und beitragsfreien Arbeitsentgelte werden sowohl bei der Bemessung des Regelentgelts als auch bei der Ermittlung des Nettoentgelts nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für alle übrigen nach der SvEV beitragsfreien Arbeitgeberleistungen.
2.3.1.1 Zuschüsse des Arbeitgebers zu Sozialleistungen
Rz. 10a
Nach Abs. 1 gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der in Abs. 1 angeführten Sozialleistungen gewährt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 EUR monatlich übersteigen. Dies gilt sowohl für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch für Versicherte der PKV.
Rz. 10b
Bei dem Vergleich des Nettoarbeitsentgelts mit der Summe aus Ent...