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Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt nach Abs. 1 Satz 4 § 169 SGB VII. Ein Säumniszuschlag ist danach nicht zu erheben, wenn dieser einen Betrag von 5,00 EUR unterschreitet oder eine Säumnis von bis zu 3 Tagen vorliegt. Diese Ausnahme gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.

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