Rz. 10a

Die Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt ist in § 52 Abs. 1 SGB X ausdrücklich vorgesehen. Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder 6 Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Dem Verwaltungsakt ist für die Hemmung der Verjährung die gleiche Bedeutung beizumessen wie der Geltendmachung einer privaten Forderung durch Erhebung der Klage oder durch eine der Klageerhebung gleichgestellte Handlung.

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