Rz. 2
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d) ist vom Arbeitgeber (zum Begriff vgl. Komm. zu § 28g Rz. 13 ff.) und seinen Beschäftigten (zum Begriff vgl. Komm. zu § 28g Rz. 18 sowie § 7) gemeinsam aufzubringen. Regelungsbedürftig ist daher, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber den auf den Arbeitnehmer entfallenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom Arbeitnehmer erhält. Ausgehend hiervon regelt § 28g das Innenverhältnis (vgl. BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R; LSG Bayern, Urteil v. 13.1.2009, L 5 R 803/08) zwischen dem Arbeitgeber und seinen Beschäftigten.
Rz. 3
Mit der Ergänzung des Satzes 1 wurde klargestellt (hierzu BT-Drs. 16/10289 S. 20), dass die Deutsche Rentenversicherung Bund bei den ihr übertragenen Wertguthaben den Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Abzug des von diesem zu tragenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat.
Rz. 4
Nach § 28g hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch wird durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den 3 nächsten Lohn- und Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Beschränkung des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers auf das Lohnabzugsverfahren und die Begrenzung der Nachholmöglichkeiten verfolgt den Zweck, den Arbeitnehmer vor einer Aufhäufung der von ihm zu erstattenden Beitragsanteile und vor einer künftigen Erstattungsklage zu bewahren. Die im Interesse des Arbeitnehmers geschaffene Sozialversicherung soll nicht mit der sozial unerwünschten und den Gesetzeszweck beeinträchtigenden Begleiterscheinung der drückenden Beitragslast und der Beitragsverschuldung des Arbeitnehmers sowie der daraus sich ergebenden Klage-, Vollstreckungs- und sonstigen Druckmöglichkeiten des Arbeitgebers verbunden sein (BAG, Urteil v. 1.2.2006, 5 AZR 395/05; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.7.2015, 2 Sa 140/14; LAG Düsseldorf, Urteil v. 16.12.2009, 7 Sa 1281/08).