Rz. 2

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist vom Arbeitgeber und seinen Beschäftigten gemeinsam aufzubringen. Es muss daher geregelt werden, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber den auf den Arbeitnehmer entfallenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom Arbeitnehmer erhält. Somit regelt diese Vorschrift das Innenverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinen Beschäftigten.

Mit der Ergänzung des Satzes 1 wurde klargestellt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund bei den ihr übertragenen Wertguthaben den Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Abzug des von diesem zu tragenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat.

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