0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt und zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Mit dem Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686) wurde mit Wirkung zum 1.1.2006 in Abs. 3 Satz 1 das Wort "Lohnfortzahlungsgesetz" in "Aufwendungsausgleichsgesetz" geändert.
Rz. 2
Art 1 Nr. 11 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) strich in Abs. 2 Satz 1 die Wörter "und prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen und bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a" und fügte nach Satz 3 folgenden Satz 4 an: "Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid." Die Änderungen traten am Tag nach der Verkündung (10.8.2010), also am 11.8.2010, in Kraft (Art. 12 Satz 1).
Rz. 3
Abs. 2a wurde durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) mit Wirkung zum 1.1.2011 angefügt. Änderungen in Abs. 2a wurden mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) vorgenommen. Durch Berichtigung v. 16.4.2012 (BGBl. I S. 670) wurden die Änderungen in Abs. 2a rückwirkend zum 1.1.2012 wirksam. Durch Art. 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) wurde Abs. 2a vollständig aufgehoben.
Rz. 4
Art. 1 Nr. 12 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) strich in Abs. 3 Satz 2 die Wörter "der Träger" und fügte in Satz 3 nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch gesicherte Datenübertragung" ein.
Rz. 5
Art. 1 Nr. 15 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) fügte in Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "Arbeitsförderung" die Wörter "auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ein (Art. 1 Nr. 15 Buchst. a), strich in Abs. 4 Nr. 1 das Wort "und" (Art. 1 Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. aa), ersetzte in Nr. 2 den Punkt am Ende durch das Wort "und" (Art. 1 Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. bb) und fügte als Nr. 3 "die Höhe der in diesem Jahr erfolgten Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz." an (Art. 1 Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. cc). Die Änderungen nach Art. 1 Nr. 15 Buchst a traten am 1.1.2023 in Kraft (Art. 34 Abs. 1). Abweichend hiervon tritt Art. 1 Nr. 15 Buchst. b am 1.1.2026 in Kraft (Art. 34 Abs. 7a).
1 Allgemeines
Rz. 6
Die Vorschrift enthält eine Aufgabenzuweisung. Sie bestimmt, welche sachliche Funktionen die Einzugsstellen haben. Hingegen folgt deren formale Zuständigkeit aus § 28i.
Rz. 7
Die Krankenkassen haben als Einzugsstellen neben ihren Beiträgen zur Krankenversicherung auch die Beiträge zur Pflege,- Renten- und Arbeitslosenversicherung in einem Betrag (Gesamtsozialversicherungsbeitrag, § 28d) einzuziehen. Die Einzugsstellen leiten die für die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an diese weiter (§ 28k Satz 1 HS 1). Das gilt entsprechend für die Weiterleitung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds (§ 28k Satz 1 HS 2). Nach Abs. 1 Satz 2 haben sie die Einreichung der Beitragsnachweise und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu überwachen. Nicht rechtzeitig erfüllte Beitragsansprüche hat die Einzugsstelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 3).
Rz. 8
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für bei keiner Krankenkasse versicherte Beschäftigte werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V gewählt hat. Ferner ist in den Fällen des § 28f Abs. 2 die nach § 175 Abs. 3 Satz 4 SGB V bestimmte Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig. In den Fällen des § 2 Abs. 3 und bei geringfügigen Beschäftigungen und in den Fällen des § 2 Abs. 3 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
2 Rechtspraxis
2.1 Sachliche Zuständigkeit der Einzugsstelle (Abs. 1)
Rz. 9
Die Vorschrift begründet die sachliche Zuständigkeit der Einzugsstelle für die darin genannten Fallgestaltungen. Diese Zuständigkeitsregelung ist nicht dispositiv. Sie ist aus Gründen der Rechtssicherhe...