0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) neu gefasst. Nach mehreren zwischenzeitlichen Änderungen wurde mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) Abs. 1 um die Sätze 2 und 3 ergänzt, Abs. 1a eingefügt und Abs. 3 aufgehoben. Das SGB IV gilt in der Neufassung v. 23.1.2006 (BGBl. I S. 86), wobei die Abs. 1 und 1a mit Wirkung zum 1.7.2008 eine geänderte Fassung erhalten haben. Art. 5 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) änderte Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a mit Wirkung zum 1.7.2008 (Art. 46 Abs. 9).
Rz. 2
Art. 1 Nr. 5b des Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) fügte dem § 28l Abs. 1 folgenden Satz an: "Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen nach Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 zustehende Vergütung mit den nach § 28k Abs. 2 Satz 1 an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen." Die Änderung trat zum 1.1.2009 in Kraft (Art. 16 Abs. 1).
Rz. 3
Art. 1 Nr. 13 Buchst. a des Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) ersetzte in Abs. 1 Satz 4 die Wörter "Absatz 1a Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter "Satz 1". Ferner hob Art. 1 Nr. 13 Buchst. b den Abs. 1a auf. Die Änderungen traten zum 11.8.2010 in Kraft (Art. 12).
Rz. 4
Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) ersetzte in § 28l Abs. 1 Satz 2 die Wörter "der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau". Die Änderung trat zum 1.1.2013 in Kraft (Art. 14 Abs. 1).
Rz. 5
Art. 1 Nr. 16 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) fügte in § 28l Abs. 1 Satz 2 nach den Wörtern "Deutsche Rentenversicherung Bund," die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See," ein (vgl. hierzu auch BR-Drs. 2/20 S. 58, 81). Die Änderung trat zum 1.7.2020 in Kraft (Art. 28 Abs. 1).
Rz. 6
Art. 1 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) ersetzte in Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Wörter "Sozialversicherungsausweise und" durch das Wort "Versicherungsnummernachweise,". Art. 1 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. bb ersetzte in Nr. 6 das Wort "betrifft," durch die Wörter "betrifft und". Art. 1 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. cc fügte nach Nr. 6 ein: "7. die Beratung der Arbeitgeber zu versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Fragen". Art. Nr. 16 Buchst. b strich in Abs. 2 die Wörter "oder die beauftragten Stellen (§ 28f Absatz 4)". Art. 1 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. aa trat zum 1.1.2023 in Kraft (Art. 34 Abs. 1). Art 1 Nr. Buchst. a Doppelbuchst. bb und cc traten zum 1.1.2025 in Kraft (Art. 34 Abs. 6).
1 Allgemeines
Rz. 7
Mit der seit dem 1.1.1996 geltenden Fassung wird die Rechtsgrundlage für die Beitragseinzugsvergütung geregelt. D Die Anspruch auf Vergütung auslösenden Tatbestände wurden kontinuierlich erweitert. Die Meldeverfahren und die Ausstellung der Versicherungsnummernachweise wurden in die Vergütungspflicht einbezogen. Außerdem wurden Tätigkeiten zugunsten anderer Träger berücksichtigt.
2 Rechtspraxis
2.1 Vergütung der Einzugsstellen (Abs. 1)
Rz. 8
Mit Abs. 1 wird die Rechtsgrundlage für die pauschale Vergütung der von den Einzugsstellen, den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit für andere Sozialversicherungsträger vorgenommenen Arbeiten im Rahmen des gemeinsamen Beitragseinzugs geregelt. Die Regelung gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse.
Rz. 9
Mit dieser Vergütung werden alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten. Kosten sind – verkürzt – der in Geld bewertete Verbrauch an Gütern und Dienstleistungen (vgl. hierzu die Definition von Kosten und Ausgaben der TU Berlin). Der Begriff "Kosten" ist vom Begriff "Aufwendungen" zu unterscheiden. Im allgemeinen Zivilrecht versteht man unter "Aufwendungen" solche freiwilligen Vermögensopfer, die man in Vertrauen auf die Rechtslage machen durfte. Nach § 670 BGB sind also beispielsweise solche freiwilligen Vermögensopfer gemeint, die zum Zwecke des Auftrags aufgebracht werden oder sich als notwendige Folge der Auftragsausführung ergeben. Hieraus ergibt sich sodann auch ein entsprechender Anspruch auf Aufwendungsersatz. Betriebswirtschaftlich stellen Aufwendungen in einer Rechnungsperiode zuzurechnenden Verbrauch an Gütern und Dienstleistungen sowie öffentlichen Abgaben dar. Sie werden in der Erfolgsrechnung auf eigenen Aufwandskonten erfasst und den...