0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit dem 1. SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) neu gefasst. Nach mehreren zwischenzeitlichen Änderungen wurde mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) Abs. 1 um die Sätze 2 und 3 ergänzt, Abs. 1a eingefügt und Abs. 3 aufgehoben. Das SGB IV gilt in der Neufassung v. 23.1.2006 (BGBl. I S. 86), wobei die Abs. 1 und 1a mit Wirkung zum 1.7.2008 eine geänderte Fassung erhalten haben. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert.
Die Ergänzung des Abs. 1 um einen Satz wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung zum 1.1.2009 vorgenommen.
Die erneute Änderung des Abs. 1 Satz 4 und die Streichung des Abs. 1a wurden mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 vorgenommen. Abs. 1 wurde zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2013 durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit der seit dem 1.1.1996 geltenden Fassung wird die Rechtsgrundlage für die Beitragseinzugsvergütung und der Kreis, der Anspruch auf Vergütung hat, erweitert. Die Meldeverfahren und die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise wurden in die Vergütungspflicht einbezogen. Außerdem wurden Tätigkeiten zugunsten anderer Träger berücksichtigt.
2 Rechtspraxis
2.1 Vergütung der Einzugsstellen
Rz. 3
Mit Abs. 1 wird die Rechtsgrundlage für die pauschale Vergütung der von den Einzugsstellen, den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit für andere Sozialversicherungsträger vorgenommenen Arbeiten im Rahmen des gemeinsamen Beitragseinzugs geregelt. Die Regelung gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse.
Die Feststellung der Kosten und deren Verteilung auf die einzelnen Sozialversicherungszweige und Träger als Grundlage für die pauschale Vergütung für die Einzugsstellentätigkeit im Rahmen des Beitragseinzugs- und Meldeverfahrens ist eine Aufgabe, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht bundesgesetzlicher Regelung bedarf, sondern eine Aufgabe der Selbstverwaltung ist. Sie wird deshalb dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse übertragen. Die neu geschaffene Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist vor einer Änderung der am 3.7.2007 getroffenen Vereinbarung zu hören. Im Vereinbarungswege kann dem Umstand flexibler Rechnung getragen werden, dass sich durch gesetzliche Regelungen und durch technische Fortentwicklungen das Volumen der Kosten und ihre Verteilung auf die jeweiligen Bereiche und Träger regelmäßig ändern.
Eine besondere Stellung kommt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu, sie wird mit Abs. 1 letzter Satz ausdrücklich ermächtigt, die an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträge zur Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte mit der ihr zustehenden Vergütung aufzurechnen.
Die Prüfung bei den Arbeitgebern i. S. d. Nr. 3 wird nunmehr nur noch von den Trägern der Rentenversicherung durchgeführt (vgl. § 28p), so dass die Einzugsstellen keinen Anspruch mehr auf eine entsprechende Vergütung haben. Die Träger der Rentenversicherung können zudem eine Vergütung für die Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 5 beanspruchen.
Rz. 4
Da die Einzugsstellen die Interessen der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit wahrzunehmen haben, soll nach Abs. 1 Satz 3 für den Fall der Schlechterfüllung dieser Einzugsstellenpflichten bei erheblichen Beitragsrückständen die Einzugsvergütung angemessen reduziert werden. Die o. g. Vereinbarung enthält entsprechende Regelungen zur "Schlechtleistung".
2.2 Gewinne aus der Verwaltung von Fremdbeiträgen
Rz. 5
Soweit bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen durch die Krankenkassen oder der beauftragten Stelle (vgl. § 28f) etwaige Gewinne erzielt werden, soll deren Aufteilung nach Abs. 2 ebenfalls durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten geregelt werden. Vor dieser Gesetzesänderung gab es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sozialversicherungsträgern darüber, wem Gewinne aus der Verwaltung von Fremdbeiträgen zustehen. Das BSG hat mit Urteil v. 22.9.1993 (12 RK 16/91, Die Beiträge 1994 S. 303) entschieden, dass Zinsgewinne aus der Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstelle den Rentenversicherungsträgern zustehen.
Das BSG hat mit Urteil v. 7.11.1996 (12 RK 9/96) eine AOK für die Zeit ab Januar 1989 zum Schadensersatz wegen Zinsverlustes i. H. v. rund 29.000,00 DM verurteilt, weil die AOK ihre Pflicht zur arbeitstäglichen Weiterleitung der eingezogenen Rentenversicherungsbeiträge (rechtzeitige Überweisung) verletzt hatte.