Rz. 8
Mit Abs. 1 wird die Rechtsgrundlage für die pauschale Vergütung der von den Einzugsstellen, den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit für andere Sozialversicherungsträger vorgenommenen Arbeiten im Rahmen des gemeinsamen Beitragseinzugs geregelt. Die Regelung gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse.
Rz. 9
Mit dieser Vergütung werden alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten. Kosten sind – verkürzt – der in Geld bewertete Verbrauch an Gütern und Dienstleistungen (vgl. hierzu die Definition von Kosten und Ausgaben der TU Berlin). Der Begriff "Kosten" ist vom Begriff "Aufwendungen" zu unterscheiden. Im allgemeinen Zivilrecht versteht man unter "Aufwendungen" solche freiwilligen Vermögensopfer, die man in Vertrauen auf die Rechtslage machen durfte. Nach § 670 BGB sind also beispielsweise solche freiwilligen Vermögensopfer gemeint, die zum Zwecke des Auftrags aufgebracht werden oder sich als notwendige Folge der Auftragsausführung ergeben. Hieraus ergibt sich sodann auch ein entsprechender Anspruch auf Aufwendungsersatz. Betriebswirtschaftlich stellen Aufwendungen in einer Rechnungsperiode zuzurechnenden Verbrauch an Gütern und Dienstleistungen sowie öffentlichen Abgaben dar. Sie werden in der Erfolgsrechnung auf eigenen Aufwandskonten erfasst und den Erträgen gegenübergestellt. Aufwendungen mindern abschließend das Eigenkapital (vgl. Zöllner, in: Haufe Finance Office Basic, HI1136534). Ausgehend von diesen vorbefindlichen Begrifflichkeiten gewährt die Vorschrift nur einen Kostenausgleich und keinen Aufwendungsersatz.
Rz. 10
Das eher untechnisch zu verstehende Verb "abgelten" ist sprachlich-inhaltlich als "ausgleichen; eine empfangene Leistung durch eine gleichwertige andere ersetzen" zu verstehen. Rechtlich wird mithin kein vorbefindlicher Anspruch der Einzugsstelle befriedigt und damit zum Erlöschen gebracht. Vielmehr räumt die Vorschrift der Einzugsstelle einen Ersatzanspruch ein, der pauschal auszugleichen ist und dadurch erlischt. Etwaige Gewinne sind aufzuteilen (Abs. 2). Nicht zu den abzugeltenden Kosten gehören naturgemäß solche, die der Einzugstelle auf anderem Weg und anderer Rechtsgrundlage erstattet werden.
Rz. 11
Der Anspruch ist auf eine pauschale Vergütung gerichtet. Das schließt eine dezidierte Rechnungsstellung aus. Die Höhe und die Verteilung der Vergütung sind in der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 zu regeln. Ein Vergütungsanspruch in bestimmter Höhe lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen; sie begründet einen Anspruch nur dem Grunde nach (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.7.2006, L 1 KR 23/03).
Rz. 12
Die Vergütung gilt alle dadurch entstehenden Kosten ab. Das sind solche Kosten, die dadurch entstehen, dass die Einzugstelle die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt. Allerdings wird nicht jede Aktivität der Einzugsstelle ausgeglichen, vielmehr nur solche, die im Katalog der Nr. 1 bis 7 gelistet sind. So hat das BSG entschieden, dass die in der seinerzeitigen Beitragseinzugsvergütungs-Verordnung festgelegte pauschale Vergütung auch die besonderen Kosten erfasst, die der Einzugsstelle durch die Verfolgung von Schadensersatzforderungen entstehen, die an die Stelle von Beitragsforderungen getreten sind (vgl. BSG, Urteil v. 20.3.1981, 8/8a RK 19/79).
Rz. 13
Die Konjunktion "dadurch" verlangt einen kausalen Zusammenhang zwischen der Aufgabenerfüllung i. S. d. Nr. 1 bis 7 und den Kosten. Diese müssen hierauf zurückzuführen sein. Ob und inwieweit nur unmittelbare Kausalzusammenhänge den Anforderungen genügen, oder ob auch mittelbare Kausalitäten ausreichen, bleibt unklar. Sprachlich sind auch mittelbare Kosten "dadurch" verursacht, das auch deswegen, weil "alle" Kosten erfasst werden. Allerdings werden sich dann Abgrenzungsprobleme ergeben. Die mittelbare Kausalität ist schwer einzugrenzen. Dies spricht dafür, nur unmittelbar "dadurch" entstehende Kosten auszugleichen. Das folgt im Übrigen aus der Pauschalität der Vergütung. Dies schließt es aus, jedem Kostenfaktor bis in fein ausdifferenzierte mittelbare Kausalitäten nachzugehen.
Rz. 14
Nach 28l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhalten die Einzugsstellen bzw. die genannten Träger und die Bundesagentur für Arbeit eine Vergütung für die Geltendmachung der Beitragsansprüche. Einzugsstellen sind in § 28h Abs. 1 Satz 1 legal definiert. Beitragansprüche umfassen Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge einer Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (§ 28e Abs. 4). Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28h Abs. 1 Satz 2). Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen (§ 28h Abs. 1 Satz 3). Das betrifft alle Ansprüche gegen den Arbeitgeber (§ 28e Abs. 1 Satz 1) und solche Personen, die an dessen Stelle haften (§ 28e Abs. 2 und 3 bis 3e). Die Beitragsansprüche müssen geltend gemacht werden. Als Geltendmachung ist die Äußerung einer (juristischen oder n...