Rz. 26
Die Vorschrift bestimmt: Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt.
Rz. 27
Hiernach verbleiben bei der Verwaltung der Fremdbeiträge erzielte Gewinne nicht bei der Einzugsstelle. Vielmehr sind diese auszukehren. Nach welchen Modalitäten dies zu geschehen hat, ist in einer Vereinbarung zu regeln (zur Rechtsnatur und Wirksamkeit dieser Vereinbarung vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 3.11.2006, L 1 KR 81/04).
Rz. 28
Bis zur Einführung dieser Regelung gab es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sozialversicherungsträgern darüber, wem Gewinne aus der Verwaltung von Fremdbeiträgen zustehen (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 3.11.2006, L 1 KR 81/04). Das BSG hatte mit Urteil v. 22.9.1993 (12 RK 16/91) entschieden, dass Zinsgewinne aus der Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstelle den Rentenversicherungsträgern zustehen. Die Einzugsstelle sei zwar Inhaberin der Beitragsforderung gegenüber den Beitragsschuldnern, die Beitragsforderung sei jedoch im Innenverhältnis zum Fremdversicherungsträger ein für die Einzugsstelle fremdes Recht; insgesamt gesehen handele es sich um ein Treuhandverhältnis, das ähnlich einer (entgeltlichen) Geschäftsbesorgung des Zivilrechts (§ 675 BGB) ausgestaltet sei.
Aus dem Treuhandverhältnis ergebe sich für die Einzugsstelle die Nebenpflicht, eine sich bietende Gelegenheit zu einem Zinsgewinn mit den Fremdversicherungsbeiträgen wahrzunehmen. Der Zinsgewinn stehe dem klagenden Rentenversicherungsträger zu und sei an ihn herauszugeben (vgl. auch § 675 i. V. m. § 667 BGB). Bei den eingezogenen Rentenversicherungsbeiträgen handele es sich wirtschaftlich gesehen um Geld des Rentenversicherungsträgers. Wenn die Einzugsstelle auch etwaige auf Rentenversicherungsbeiträge entfallende Säumniszuschläge und Stundungszinsen an den Rentenversicherungsträger abzuführen habe, könne für den mit den Rentenversicherungsbeiträgen durch Vergabe als Termingeld erzielten Zinsgewinn nichts anderes gelten. Ein Verbleib des Zinsgewinns bei der Einzugsstelle hätte ferner zu einer mittelbaren Erhöhung der Einzugsstellenvergütung geführt, die jedoch durch die RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung festgelegt sei und den gesamten Aufwand der Einzugsstelle abgelte (BSG, a. a. O.).
Rz. 29
Folgerichtig hat das BSG mit Urteil v. 7.11.1996 (12 RK 9/96) eine AOK für die Zeit ab Januar 1989 zum Schadensersatz wegen Zinsverlustes i. H. v. rund 29.000,00 DM verurteilt, weil die AOK ihre Pflicht zur arbeitstäglichen Weiterleitung der eingezogenen Rentenversicherungsbeiträge (rechtzeitige Überweisung) verletzt hatte (zur Schadensersatzpflicht der Einzugsstelle vgl. im Übrigen § 28r SGB IV).
Rz. 30
Mit Urteil v. 13.3.1997 (12 RK 11/96) hat das BSG seine Rechtsprechung verfestigt und hierzu ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin (Rentenversicherungsträger) gegen die Beklagte (Einzugsstelle) auf Herausgabe der erzielten Zinsen ergebe sich aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Treuhandverhältnis. Das zwischen der Einzugsstelle und dem Rentenversicherungsträger begründete fremdnützige Treuhandverhältnis, das ähnlich einem (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. d. § 675 BGB ausgestaltet sei, habe auch zum Inhalt, dass die Einzugsstelle Zinsen an den Rentenversicherungsträger herauszugeben habe, die sie durch die Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen als Termingeld erzielt, bevor sie die Beiträge fristgerecht weiterleitet, wie der Senat für das bis zum 31.12.1988 geltende Recht bereits entschieden habe (hierzu BSGE 73 S. 196). Das Einfügen des § 29l Abs. 2 SGB IV (Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches SGB und anderer Gesetze v. 15.12.1995, BGBl. I S. 1824) zeige, dass der Gesetzgeber von einem Anspruch der Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit auf Herausgabe der vor Weiterleitung der Beiträge erzielten Zinsen ausgehe und mit den § 28h ff. SGB IV keine Änderung dieses Rechtszustandes beabsichtigt gewesen sei (BSG, Urteil v. 13.3.1997, 12 RK 11/96).
Rz. 31
Das BSG hat sich in der fraglichen Entscheidung sodann damit befasst, ob der Rentenversicherungsträger gegen die Einzugsstelle einen Anspruch auf Rechnungslegung hat. Das BSG hat dies bejaht und hierzu u. a. ausgeführt: Der Anspruch auf Rechnungslegung folge aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 666, 259 BGB. Aus dem zwischen der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle und dem klagenden Rentenversicherungsträger bestehenden, ähnlich einer (entgeltlichen) Geschäftsbesorgung des Zivilrechts ausgestalteten Treuhandverhältnis erwachse für die Beklagte die Pflicht zur Rechnungslegung über die bei ihr mit dem Einzug und der Weiterleitung der Beiträge zur Angestelltenversicherung entstandenen Zinsen in entsprechender Anwendung des § 666 BGB. Das folge im Übrigen aus dem allgemein...