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Soweit bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen durch die Krankenkassen oder der beauftragten Stelle (vgl. § 28f) etwaige Gewinne erzielt werden, soll deren Aufteilung nach Abs. 2 ebenfalls durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten geregelt werden. Vor dieser Gesetzesänderung gab es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sozialversicherungsträgern darüber, wem Gewinne aus der Verwaltung von Fremdbeiträgen zustehen. Das BSG hat mit Urteil v. 22.9.1993 (12 RK 16/91, Die Beiträge 1994 S. 303) entschieden, dass Zinsgewinne aus der Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstelle den Rentenversicherungsträgern zustehen.

Das BSG hat mit Urteil v. 7.11.1996 (12 RK 9/96) eine AOK für die Zeit ab Januar 1989 zum Schadensersatz wegen Zinsverlustes i. H. v. rund 29.000,00 DM verurteilt, weil die AOK ihre Pflicht zur arbeitstäglichen Weiterleitung der eingezogenen Rentenversicherungsbeiträge (rechtzeitige Überweisung) verletzt hatte.

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