2.1 Zahlung der Beiträge für Beschäftigte exterritorialer Arbeitgeber
Rz. 2
Auch für Beschäftigte ausländischer Staaten und über- oder zwischenstaatlicher Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland hat grundsätzlich der ausländische Staat (die Botschaft, das Konsulat, die Gesandtschaft) als Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (§ 28d) an die Einzugsstelle unmittelbar abzuführen (vgl. § 28e Abs. 1). Dies ergibt sich u. a. aus dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und konsularische Beziehungen. Diese Bestimmungen schreiben – mit Ausnahme bestimmter Personenkreise (insbesondere der Diplomaten und ihrer zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder) – die Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften über die soziale Sicherheit vor. Dies ergibt sich auch aus der Verordnung Nr. 1408/71 EWG (abgelöst zum 1.5.2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) und den darüber hinaus geltenden Sozialversicherungsabkommen.
Kommt der extraterritoriale Arbeitgeber der Pflicht zur Zahlung der Beiträge an die Einzugsstelle nicht nach, ist eine zwangsweise Durchsetzung der Beitragspflichten in diesen Fällen nicht möglich, §§ 18 ff. GVG. § 28m verpflichtet daher den Beschäftigten, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge selbst an die Krankenkasse als Einzugsstelle abzuführen. Der Beschäftigte kann sich dieser Pflicht auch bei Verweis auf die Zahlungspflicht seines Arbeitgebers nicht entziehen. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers ist in Abs. 1 ausdrücklich vorgeschrieben, um den bei exterritorialen Arbeitgebern Beschäftigten einen ausreichenden sozialen Schutz zu gewährleisten. Dies ist insbesondere für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung. Denn anders als in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung knüpfen Leistungsansprüche dort grundsätzlich an die tatsächliche Beitragszahlung an (§ 55 SGB VI).
Zahlt der Beschäftigte die Beiträge selbst, hat er gegen den Arbeitgeber Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, Abs. 4.
2.2 Zahlung der Beiträge für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
Rz. 3
Die Hausgewerbetreibenden gelten als selbständige Gewerbetreibende (vgl. § 12 Abs. 1), obgleich sie im Allgemeinen in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung anderer gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten. Der Heimarbeiter gilt nach § 12 Abs. 2 als Beschäftigter. Der Auftraggeber des Heimarbeiters oder Hausgewerbetreibenden gilt als dessen Arbeitgeber (vgl. § 12 Abs. 3). Somit ist der Auftraggeber als Arbeitgeber auch grundsätzlich für die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge der Hausgewerbetreibenden und Heimarbeiter zuständig.
Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter können den Beitrag nach den Voraussetzungen des Abs. 2 auch selbst zahlen. Der Arbeitgeber des Hausgewerbetreibenden bzw. Heimarbeiters ist jedoch auch in diesem Fall zur Führung von Lohnunterlagen nach § 28f Abs. 1 verpflichtet.
2.3 Meldungen für selbstzahlende Versicherte
Rz. 4
Auch die Auftraggeber von Hausgewerbetreibenden (vgl. § 12 Abs. 3) haben die Pflichten eines Arbeitgebers. Allerdings haben Hausgewerbetreibende, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, nach Abs. 3 auch die Meldungen entsprechend § 28a abzugeben. Das Gleiche gilt, obgleich Abs. 3 nur die Hausgewerbetreibenden nennt, für Heimarbeiter. Ausgenommen vom Übergang der Pflichten des Hausgewerbetreibenden und Heimarbeiters sind die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers. Diese hat der Arbeitgeber des Hausgewerbetreibenden bzw. des Heimarbeiters weiterhin selbst zu erfüllen.
Die bei exterritorialen Arbeitgebern Beschäftigten, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, haben ebenfalls die Meldungen selbst zu erstatten. Die Krankenkasse als Einzugsstelle ist verpflichtet, den Versicherten bei der Abgabe der Meldungen zu helfen und entsprechend mitzuwirken.