Rz. 1

Mit dem Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt worden. Sie wurde u. a. durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787) sowie das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) geändert. Nachfolgend wurde Abs. 1 zunächst durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) und sodann mit Wirkung zum 1.10.2012 durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) ergänzt.

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