Rz. 2

Die gesetzlichen Vorschriften normieren nicht nur Pflichten für die Arbeitgeber, sondern auch für die beschäftigten Arbeitnehmer. Durch diese Verpflichtung der Beschäftigten zur Mitwirkung in bestimmten Bereichen soll der Arbeitgeber überhaupt in die Lage versetzt werden, seinen eigenen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Auch die Versicherungsträger können ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers ihren Aufgaben zur ordnungsgemäßen Beitragsentrichtung und zur Abgabe der Meldungen nicht nachkommen. Daher ist auch ihnen gegenüber eine Mitwirkungspflicht vorgesehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge