0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie entspricht in den wesentlichen Konturen den Bestimmungen des Selbstverwaltungsgesetzes, das allerdings nur den Vorstand und die Vertreterversammlung als eigenständige Organe kannte und bezüglich des Geschäftsführers keine Klarheit geschaffen hatte, ob und inwieweit er im Vorstand mitwirken konnte. Insoweit hat § 31 klargestellt, dass der Geschäftsführer dem Vorstand mit beratender (und nicht mit beschließender) Stimme angehört. Durch das GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist mit Wirkung zum 1.1.1996 Abs. 3a eingefügt worden, der für den Bereich der Krankenversicherung eine Konzentration der Selbstverwaltungsaufgaben auf den Verwaltungsrat bewirken soll. Aufgrund des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) ist Abs. 5 zum 1.1.2003 ersatzlos gestrichen worden. Diese Änderung war als redaktionelle Folgeänderung wegen der Errichtung einer Unfallkasse des Bundes notwendig (BR-Drs. 214/02 S. 78). Eine weitere Ergänzung erfolgte durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005. Es wurde Abs. 1 erweitert und Abs. 3b eingefügt. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurde mit Wirkung zum 22.7.2009 Abs. 3b hinsichtlich der Bezeichnung der Gremien der Selbstverwaltungsorgane bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geändert. Seit dem 19.11.2009 gilt § 31 i. d. F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält die notwendigen Bestimmungen über die (interne) Willensbildung des Sozialversicherungsträgers sowie die Umsetzung dieser Willensbildung nach außen. Sie regelt damit, welche Organe intern und nach außen für den Versicherungsträger tätig werden. Das sind die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer, die im Rahmen der Verfassung des Versicherungsträgers entsprechende Zuständigkeiten haben. Die Zusammensetzung dieser Organe wird in §§ 47 ff. geregelt.
Mit dem durch Art. 3 GSG v. 21.12.1992 zum 1.1.1996 eingeführten Abs. 3a soll für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung (mit Ausnahme der von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau durchgeführten Krankenversicherung) eine Konzentration der Selbstverwaltungsaufgaben auf den Verwaltungsrat als einziges Selbstverwaltungsorgan erreicht werden, um eine rasche und flexible Entscheidungsfindung zu gewährleisten (BT-Drs. 12/3608 S. 128). Durch die Aufgabenumverteilung in Abs. 1 Satz 3 vom Geschäftsführer auf das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund wird neben den bisherigen Organen der Sozialversicherungsträger ein weiteres Organ geschaffen. Ob der Gesetzgeber durch die Anfügung von Abs. 3b auch den Ausschüssen der Vertreterversammlung und des Vorstandes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Organcharakter verleihen wollte, war zweifelhaft, da er in den Fällen des § 64 Abs. 4 die Organe (Vertreterversammlung und Vorstand) aufrechterhalten hat. Soweit die Ausschüsse für die Organe handelten, hatten sie lediglich eine organähnliche Stellung. Die Bundesvertreterversammlung und der Bundesvorstand, die die o. g. Ausschüsse seit dem 22.7.2009 ersetzen, haben nun nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Abs. 3 Satz 2 Organcharakter. § 31 gilt nicht für die Bundesagentur für Arbeit (§§ 367 ff. SGB III).
Rz. 3
Abs. 3 und 4 verhalten sich weiter zu den Selbstverwaltungsgremien der Sozialversicherungsträger und bestimmen, dass die vertretungsberechtigten Organe die Eigenschaft einer Behörde haben, was für eine Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässlich ist. Abs. 5, der die Bildung von Selbstverwaltungsorganen bei den Ausführungsbehörden der Eigenunfallversicherungsträger betraf, ist bereits wegen der Errichtung einer Unfallkasse des Bundes im Jahr 2002 (zwischenzeitlich aufgegangen in der Unfallversicherung Bund und Bahn) aufgehoben worden.
2 Rechtspraxis
2.1 Organe
2.1.1 Organbegriff
Rz. 4
Der Organbegriff (grundlegend Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht, Bd. 2 §§ 74, 75) ist ein grundlegender Begriff des Verwaltungsrechts. Jede juristische Person, auch die Körperschaft des öffentlichen Rechts, benötigt Organe, um sich verwirklichen zu können und ihren Willen in die Tat umzusetzen. Das Wollen und Handeln der Person oder Personengemeinschaft mit Organeigenschaft wird der juristischen Person als deren eigenes Wollen und Handeln rechtlich zugerechnet. So wird Eigentümer der vom Vorstand eines Versicherungsträgers gekauften Gegenstände der Versicherungsträger. Der Verwaltungsakt eines Versicherungsträgers (z. B. Rentenbewilligungs- oder -entziehungsbescheid, Beitragserhöhung) ist nicht der Akt des Direktoriums, Geschäftsführers oder seines beauftragten Sachbearbeiters, sondern der des Versicherungsträgers selbst, so dass auch eine eventuelle Klage gegen den Versicherungsträger und nicht gegen die jeweils handelnde Person...