Organe und Vertretung der Gesellschaft


Personen- und Kapitalgesellschaften: Organe und Vertretung

Weitere relevante Unterschiede ergeben sich bei den Organen und der Vertretung der Gesellschaft. Personengesellschaften ermöglichen die Einrichtung individueller Organe der Gesellschaft, sind aber vom Prinzip der Selbstorganschaft geprägt. Daher sind grundsätzlich die Gesellschafter selbst zu Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet. Kapitalgesellschaften erlauben nur bestimmte, gesetzlich zugelassene Organe; zulässig ist aber der Einsatz gesellschaftsfremder Dritter als Organe der Gesellschaft.

Organe der Gesellschaft

Alle Personengesellschaften haben wenigstens zwei Organe: einen oder mehrere Geschäftsführer sowie ein Willensbildungsorgan, die Gesellschafterversammlung.

Die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch die persönlich haftenden Gesellschafter als „geborene“ Organe (sog. „Selbstorganschaft“). Sonstige Vertreter der Gesellschaft (Prokuristen, Vertriebsleiter, etc.) können mit Vertretungsmacht ausgestattet werden, sind dadurch aber niemals Organe der Gesellschaft. Daneben sind bei Personengesellschaften alle Gesellschafter als Teil der Gesellschafterversammlung am zentralen Willensbildungsorgan der Gesellschaft beteiligt.

Gesetzliche Einschränkungen bzgl. weiterer Organe gibt es keine. In Personengesellschaften können daher durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag auch Aufsichtsorgane gebildet werden, wie z.B. ein Aufsichtsrat oder Beirat, der als reines Beratungsgremium ausgestaltet sein kann oder dem Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können, z.B. das Recht, für bestimmte vertraglich vereinbarte Geschäfte seine Zustimmung zu erteilen.

Bei Kapitalgesellschaften gilt das Prinzip der „Fremdorganschaft“, d.h. die Geschäftsführung darf auch durch Nicht-Gesellschafter erfolgen. Selbst wenn Gesellschafter zu Organen der Geschäftsführung berufen werden, ist rechtlich strikt zwischen ihrer Funktion als Organ der Geschäftsführung und ihrer Stellung als Gesellschafter zu unterscheiden.

Bei der GmbH bestehen im Grundsatz ähnliche Organe wie bei Personengesellschaften. Es gibt zwingend die Geschäftsführung als Vertretungsorgan der Gesellschaft und die Gesellschafterversammlung als Willensbildungsorgan. Daneben ist es möglich, freiwillig einen Aufsichtsrat oder Beirat einzurichten, dessen Funktion sich an dem der AG orientieren (§ 52 GmbHG), der reine Beratungsfunktion haben kann oder dem auch weitere Gesellschafterbefugnisse übertragen werden können. Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen (§§ 6 Abs. 3 S. 2, 46 Nr. 5 GmbHG); dieses Recht kann auch dem Aufsichtsrat oder Beirat übertragen werden. Die Gesellschafterversammlung ist der Geschäftsführung gegenüber, auch was das operative Geschäft angeht, weisungsbefugt (§ 37 Abs. 1 GmbHG).

Die AG hat zwingend drei Organe: den Vorstand als Geschäftsführungsorgan, die Hauptversammlung als Willensbildungsorgan der Gesellschaft und den Aufsichtsrat als Überwachungsorgan der Geschäftsführung. Die operativen Entscheidungen im täglichen Geschäftsleben obliegen dem Vorstand in eigener Verantwortung; hierfür steht ihm gesetzlich eine erhebliche Freiheit zu (§§ 76, 93 AktG); er ist auch keinen Weisungen anderer Organe unterworfen. Den Aktionären kommt in der Hauptversammlung nur die Entscheidung über grundlegende Fragen der Gesellschaft (z.B. Ergebnisverwendung, Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen) sowie die Bestellung des Aufsichtsrats zu. Dass bei der Geschäftsführung die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre beachtet werden, hat der Aufsichtsrat zu gewährleisten. Dieser besteht aus mindestens drei Personen und wird grundsätzlich von der Hauptversammlung gewählt, soweit die Mitglieder nicht aufgrund von Drittelbeteiligungsgesetz oder Mitbestimmungsgesetz von der Arbeitnehmerseite gewählt oder aufgrund eines Bestellungsrechts einzelner Aktionäre ernannt werden.

Bei der SE steht den Gesellschaftern die Wahl zwischen zwei Modellen offen: Das dualistische Modell entspricht im Wesentlichen der AG; neben der Hauptversammlung existieren als Organe der SE dann Vorstand (Geschäftsführung) und Aufsichtsrat (Überwachung). Das monistische System der SE sieht neben der Hauptversammlung nur ein weiteres Organ vor, den Verwaltungsrat. Dieser bündelt Geschäftsführungs- und Überwachungsaufgaben: Er trifft strategische Grundentscheidungen für die Geschäfts- und Unternehmensführung. Gleichzeitig bestellt er geschäftsführende Direktoren, die nach den Richtlinien des Verwaltungsrats das (Tages-)Geschäft führen sollen und die den Weisungen des Verwaltungsrats unterliegen. Ein eigenes Organ der SE sind die geschäftsführenden Direktoren aber nicht.

Geschäftsführung und Vertretung

Geschäftsführung und Vertretung obliegen bei Personengesellschaften grundsätzlich ihren persönlich haftenden Gesellschaftern.

Die persönlich haftenden Gesellschafter sind zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§ 715 Abs. 1 BGB, §§ 116 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). In dieser Funktion kommt ihnen auch die Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft zu. Bei der GbR erfolgt die Vertretung nach dem Gesetz gemeinschaftlich durch alle Geschäftsführer (§ 720 Abs. 1 BGB), bei OHG und KG sieht das Gesetz Einzelvertretungsbefugnis vor (§§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). Die konkreten Vertretungsregelungen können individuell abweichend vereinbart werden. Kommanditisten kommt keine organschaftliche Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis zu (§§ 164 Hs. 1, 170 Abs. 1 HGB). Sie können im Gesellschaftsvertrag aber zu Geschäftsführern ernannt, und ihnen kann eine beliebig weite oder eingeschränkte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht eingeräumt werden.

Bei der GmbH obliegt die Geschäftsführung Geschäftsführern, die Gesellschafter oder Nicht-Gesellschafter sein können. Die Geschäftsführer sind umfassend zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft befugt (§§ 6, 35 GmbHG). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so haben diese die Gesellschaft gemeinschaftlich zu vertreten, sofern ihnen nicht im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss Einzelvertretungsbefugnis verliehen wurde.

Bei der AG ist der Vorstand für Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zuständig (§§ 77, 78 AktG). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind diese gesetzlich nur gemeinsam zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berechtigt, sofern nicht die Geschäftsordnung (für die Geschäftsführung) oder die Satzung abweichende Regelungen treffen.

Bei der SE liegen die Geschäftsführung und Vertretung beim Vorstand (dualistisches System) oder beim Verwaltungsrat und den von ihm bestellten geschäftsführenden Direktoren (monistisches System).


Weiterer Autor dieses Beitrags ist: Rechtsanwalt Gerhard Manz, ADVANT Beiten Freiburg