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Die Versicherungsträger geben sich eine Satzung durch Beschluss des für die Setzung autonomen Rechts zuständigen Organs. Dies ist die Vertreterversammlung bzw. bei den in § 31 Abs. 3a genannten Krankenversicherungsträgern der Verwaltungsrat (§ 33 Abs. 1). Dabei ist jedoch der maßgebliche Einfluss des Vorstandes in der Praxis zu beachten, da der Satzungsentwurf von diesem Selbstverwaltungsorgan erarbeitet wird. Bei der Gründung von Innungs- oder Betriebskrankenkassen wird ein solcher Fremdeinfluss noch deutlicher, da die Satzung dann von der Handwerksinnung bzw. dem Arbeitgeber geschaffen wird (§ 148 Abs. 3, § 158 Abs. 3 SGB V). Der Inhalt der Satzung richtet sich in erster Linie nach der Ermächtigungsnorm, durch die die autonome Satzungsbefugnis bestimmt wird. Nur soweit dadurch keine Begrenzung vorgenommen wird, besteht die Möglichkeit, alle Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich gehören, mittels Satzung zu regeln. Die Beschränkung der Satzungsbefugnis auf alle Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich gehören, ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen, da das Selbstverwaltungsrecht der Versicherungsträger sich nur auf den Aufgabenbereich bezieht und deshalb jede Ermächtigungsnorm in diesem Sinne auszulegen ist.

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