2.1 Bare Auslagen
Rz. 2
Bare Auslagen werden den ehrenamtlich Tätigen nur insoweit erstattet, als sie entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 69 Abs. 2) notwendig und angemessen sind. Zu den baren Auslagen zählen in erster Linie Kosten für Fahrt, Verpflegung und Unterkunft, aber auch alle sonstigen im Zusammenhang mit der Ausübung des Ehrenamts stehenden Aufwendungen wie Aufwendungen für die Anschaffung von Büchern, Gesetzes- und Informationsmaterial und für die Bereitstellung eines geeigneten Raums zur Abhaltung von Sprechstunden. Grundsätzlich sind die Auslagen durch entsprechende Belege nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (z. B. Telefonkosten, Porto etc.). Zu den baren Auslagen zählen jedoch nicht Kosten für eine Verwarnung wegen Falschparkens, da für diese Kosten die ehrenamtliche Tätigkeit nicht adäquat kausal ist (Pohl, in: Kreikebohm, SGB IV, § 41 Rz. 2).
Rz. 3
Zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit wird häufig eine Erstattung nach festen Sätzen (Pauschalen) vorgenommen. Sie lehnt sich i. d. R. an die Reisekostenvorschriften für Beamte an, insbesondere hinsichtlich der Tage- und Übernachtungsgelder.
Rz. 4
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von Selbstverwaltungsorganen erhalten für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen eine angemessene Auslagenpauschale, deren Höhe so zu bemessen ist, dass sie auf längere Sicht den tatsächlichen Auslagen entspricht.
2.2 Bruttoverdienst
Rz. 5
Zum tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst, der allen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und Vertrauenspersonen zu ersetzen ist, gehört jedes Einkommen einschließlich des Einkommens der Selbständigen, das durch persönliche Arbeitsleistung erzielt worden wäre. Dazu zählen: Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Urlaubs-, Weihnachts- und Wintergeld, vermögenswirksame Leistungen, Beiträge zu Zusatzversorgungen (BSGE 16 S. 91; BSG, Urteil v. 21.1.1969, 3 RK 32/66), Entgelt für regelmäßig geleistete Überstunden. Nicht erstattungsfähig sind hingegen einmalige Jubiläumszuwendungen. Ferner steht ein Verdienstausfall nicht zu für Sitzungen an arbeitsfreien Tagen (z. B. an Samstagen oder im Urlaub). Die Entschädigung ist nach oben begrenzt und beträgt pro Stunde höchstens ein 1/75 der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 und ist zusätzlich pro Kalendertag auf höchstens 10 Stunden begrenzt (ab 1.1.2021 und 1.1.2022: 43,87 EUR – West, ab 1.1.2022: 42,00 EUR – Ost).
Rz. 6
Als Nachweis des Verdienstausfalls genügt bei Arbeitnehmern im Allgemeinen eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Eine Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Arbeitgeber ist zulässig und häufig auch sinnvoll, da der Arbeitgeber dann das Arbeitsentgelt ungekürzt weiterzahlen kann. Bei Selbständigen kann der Nachweis Schwierigkeiten bereiten. Der Berechtigte muss Unterlagen beibringen und Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass ein bestimmter Verdienstausfall tatsächlich eingetreten ist. Als Grund des Verdienstausfalls ist z. B. die bloße Angabe, die Leitung des Betriebes versäumt zu haben, nicht ausreichend (BT-Drs. 7/288 S. 11).
Rz. 7
Wird ein Verdienstausfall dem Grunde nach nachgewiesen, ist jedoch die Höhe unklar, muss sich der Berechtigte mit dem Ersatz in Höhe eines Drittels des Höchstbetrags pro Stunde begnügen (§ 41 Abs. 2 Satz 2). Dafür muss er in schriftlicher Erklärung nur glaubhaft machen, dass überhaupt ein Verdienstausfall dem Grunde nach eingetreten ist.
2.3 Rentenversicherungsbeiträge
Rz. 8
Zu erstatten sind die den Arbeitnehmeranteil – der bereits im Bruttoverdienst enthalten ist – übersteigenden Rentenversicherungsbeiträge (§ 163 Abs. 3, § 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI). Damit soll der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine gleich günstige Rentenversicherung wie ein nicht ehrenamtlich Tätiger zu erreichen. Die sonstigen den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Sozialversicherungsbeiträge (z. B. zur Krankenversicherung) werden hingegen nicht erstattet.
2.4 Pauschalbetrag für Sitzungen
Rz. 9
Weiter können die ehrenamtlich Tätigen aufgrund eines Beschlusses der Vertreterversammlung (des Verwaltungsrates) einen angemessenen Pauschalbetrag für den Zeitaufwand (sog. Sitzungsgeld) erhalten, der ihnen durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit und die Vorbereitung darauf regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit entsteht. Das gilt in erster Linie für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane hinsichtlich der Teilnahme an den Sitzungen. Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane wird der Pauschalbetrag für jeden Kalendertag, an dem eine oder auch mehrere Sitzungen stattfinden, gewährt. Dabei ist es auch unerheblich, ob ein Versicherungsträger mehrere unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen hat und/oder die Organe gleichzeitig auch für andere Versicherungsträger tätig werden (z. B. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau). Die Entscheidung über das "Ob" liegt im Ermessen des Sozialversicherungsträgers, hinsichtlich des "Wie", also der Höhe, trifft Abs. 3 Satz 1 eine Regelung (in einem angemessenen Verhältnis).
Rz. 10
Für Tätigkeiten außerhalb der eigent...