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Die Verjährung des Anspruches des Versicherungsträgers gegen ein Organmitglied tritt gemäß § 199 BGB 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der Versicherungsträger Kenntnis erlangt hat; unabhängig davon nach 10 Jahren ab der Entstehung des Anspruchs.

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