Abweichend von der 3-jährigen Regelverjährung existieren allerdings noch andere Verjährungsfristen, die auch beachtet werden müssen.
Überblick über die wichtigsten Verjährungsfristen:
- Dreijährige Regelverjährung – Verjährungsbeginn 31.12. eines Jahres, § 199 Abs.1 BGB
- 30-jährige Verjährungsfristen gem. § 197 BGB (u. a. aus rechtskräftigen Titeln)
- 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB bei Rechten an einem Grundstück
- 10-jährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen gemäß § 199 Abs. 3 BGB
- Gewährleistungsansprüche haben unterschiedliche Laufzeiten und einen abweichenden Verjährungsbeginn. Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjähren teils nach 2, teils nach 5 Jahren.
- Besondere Verjährungsfristen und Ausschlussfristen gibt es außerdem u. a. im Mietrecht, Reiserecht, Handelsvertreterrecht und Gesellschaftsrecht
Die dreijährige Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die übrigen Verjährungsfristen beginnen regelmäßig mit dem die Verjährung auslösenden Ereignis bzw. mit dessen Kenntnis, also nicht erst mit Jahresende, §§ 200, 201, 199 Abs. 2–5 BGB.
U. a. folgende Forderungen aus 2020 verjähren zum 02.01.2024:
- Kaufpreis des Verkäufers, Werklohn des Handwerkers, Ansprüche aus Kaufvertrag (außer Gewährleistungsansprüche), Honorare und Auslagen der Ärzte, Physiotherapeuten, Apotheker, Architekten etc., Arbeitslohnansprüche (sofern keine tariflichen oder einzelvertragliche – kürzeren – Ausschlussfristen gelten), Zahlungsansprüche aus Miet- und Pachtverträgen (z. B. Miet- und Pachtzinsen, einschließlich der Nebenkosten);
- Mängelansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer, arglistiges Verschweigen eines Mangels am Werk durch den Hersteller;
- Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen gegen den Unfallverursacher,
- Schadensersatzansprüche gegen Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten wegen Beratungsfehlern;
- Anspruch auf Belohnung aus einer Auslobung,
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung;
- Ansprüche aus einem Bürgschaftsvertrag,
- Ausgleichsansprüche im Gesamtschuldverhältnis;
- Rückstände aus wiederkehrenden Leistungen wie Leib- und Schadensersatzrenten;
- Anspruch wegen Verletzung von Patent-, Marken- und Urheberrechten;
- Schadensersatz gegen Banken, Berater, Vermittler wegen überteuerter Kapitalanlagen (Schrottimmobilien);
- Vereinsbeiträge und Zinsen;
- Rückzahlungsansprüche des Mieters nach Vertragsende (Kaution).
Mit der Erbrechtsreform 2010 wurden auch die erbrechtlichen Verjährungsvorschriften geändert. Es gilt die Regelverjährung von 3 Jahren. Nur in Ausnahmefällen, wie beim Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben, gilt die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren weiter (§ 197 Abs. 1 Ziffer 2 BGB). Auch der Pflichtteilsanspruch und der Vermächtnisanspruch verjähren in Erbfällen nach dem 1.1.2010 in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch durch den Erbfall entstanden ist und der Pflichtteilberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch erfahren hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
30-jährige Verjährungsfristen
Nicht so relevant ist das Jahresende für diese Forderungen. Doch wenn man Forderungen sichtet, ist auch ein Blick in Urkunden etc. angebracht.
Nach 30 Jahren verjähren gemäß § 197 BGB
- Herausgabeansprüche aus Eigentum ab Übergabe oder Eintragung im Grundbuch
- rechtskräftig festgestellte Ansprüche ab Rechtskraft des Urteils bzw. des Vollstreckungsbescheids
- Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden ab Errichtung des Titels
Für diese Forderung ist also das Jahresende nicht maßgeblich.