Rz. 6
Über die Angehörigen der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Gruppen hinaus, aus deren Vertretern die Selbstverwaltungsorgane der Versicherungsträger bestehen (vgl. § 44), können auch die in Abs. 2, 4 und 5 aufgeführten Personen in die Selbstverwaltungsorgane gewählt werden. Zu Versichertenältesten können weiterhin die in Abs. 3 genannten Personen gewählt werden. Dabei gelten die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 (Volljährigkeitsalter) und Nr. 4 (Wohnung grundsätzlich im Einzugsbereich regionaler Träger) für alle diese Personen; die Voraussetzung der Nr. 3 (Wahlrecht zum Bundestag oder mindestens 6-jährige Aufenthaltsdauer) gilt hingegen nicht für die Versichertenältesten nach Abs. 3. Im Einzelnen:
Vertreter der Arbeitgeber (Abs. 2)
Als solche kommen gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigte Betriebsleiter in Frage. Für ihre Wahl müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen (vgl. Abs. 1 Satz 3). Diese Personen haben ein freies Mandat und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Im Gegensatz zu den Vertretern nach § 44 Abs. 2 und 2a können sie von den Arbeitgebern auch nicht abberufen werden; allerdings endet die Wählbarkeit mit dem Ausscheiden aus ihrer Tätigkeit (vgl. auch Freund, in Hauck/Noftz, SGB IV, § 51 Rz. 8 unter Hinweis auf Krause/v. Maydell/Merten/Meydam, SGB IV, § 51 Rz. 40).
Versichertenälteste (Abs. 3)
Als Versichertenälteste, also Personen, deren Aufgaben insbesondere in der Beratung und Betreuung der Versicherten besteht (§ 39 Abs. 3), sind Versicherte oder Rentenbezieher wählbar, die in dem Versichertenältestenbezirk wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten. Versicherte i. S. d. Regelung sind auch freiwillig Versicherte. Sie müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, nicht jedoch Nr. 3 erfüllen (vgl. Abs. 1 Satz 3). Vertrauenspersonen der Arbeitgeber müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nur dann erfüllen, wenn dies die Satzung des Versicherungsträgers vorsieht.
Beauftragte (Abs. 4)
Beauftragte nach der Definition in Abs. 4 Satz 1 müssen nicht Mitglied der erwähnten beauftragenden Institutionen sein (sind aber zumeist ihre Bediensteten); der Auftrag ersetzt allein die Gruppenzugehörigkeit. Sie sind – trotz ihrer Bezeichnung als Beauftragte – an Aufträge und Weisungen im Einzelfall nicht gebunden. Abgesehen von Abs. 1 Nr. 1 müssen die anderen persönlichen Voraussetzungen (nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4) gegeben sein (Abs. 1 Satz 3). Ihre Anzahl in dem Selbstverwaltungsorgan ist grundsätzlich begrenzt. Höchstens ein Drittel der Mitglieder einer Gruppe eines Selbstverwaltungsorgans darf aus Beauftragten bestehen (Abs. 4 Satz 2).
Schifffahrtskundige (Abs. 5)
Bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft sind darüber hinaus als Vertreter der Versicherten solche Personen wählbar, die eine enge Beziehung zur Seefahrt haben, wie sie in Abs. 5 beschrieben wird. Erforderlich ist, dass sie mindestens 5 Jahre bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft als Seeleute versichert waren und noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen, aber nicht Unternehmer sind.