Rz. 6

Zum Wahltag wurde der Tag bestimmt, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern eingegangen sein müssen (Abs. 3). Dies soll nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SVWO ein Mittwoch in dem Zeitraum vom 15.5. bis zum 15.6. des Wahljahres sein. Der Bundeswahlbeauftragte hatte z. B. für die Sozialversicherungswahlen 2005 den 1.6.2005 in der Wahlankündigung zum Wahltag bestimmt.

 

Rz. 7

Die Beförderung der Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG ist nach Abs. 3 für den Wähler kostenlos, wenn sie sich in amtlichen Wahlumschlägen befinden. Die Aufgabe zur Postbeförderung ist – auch wenn die Wahlunterlagen ausgehändigt wurden und das Verfahren nach Abs. 3 beachtet wurde – immer Sache des Wählers. Der Wähler kann nach der Einschränkung des Postmonopols den Wahlbrief auch durch andere private Postdienste befördern lassen; dann entfällt allerdings die Kostenfreiheit.

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