Rz. 12
Die Einwilligung in über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist nach Satz 1 unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet.
Bei den nachstehenden Versicherungsträgern sind die bewilligten über- oder außerplanmäßigen Ausgaben zusätzlich zu genehmigen (Abs. 2 Satz 2 bis 5):
Kann die vorherige Einwilligung ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. 121 Abs. 1 BGB), die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung nach § 184 BGB) einzuholen.
Dies gilt entsprechend nicht nur für die Einwilligung nach Abs. 1, sondern auch für die nach den Sätzen 2 bis 5 des Abs. 2 bei einigen Versicherungsträgern zusätzlich erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder des zuständigen Bundesministeriums. Zwar stellt der Wortlaut des Abs. 3 nur auf die Einwilligung nach Abs. 1 und die vorherige Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit nach Abs. 2 Satz 2 ab. Entsprechend dem Sinn der Vorschrift kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Verpflichtung, in solchen Fällen auch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder des zuständigen Bundesministeriums unverzüglich nachzuholen, ebenso für die Unfallversicherung Bund und Bahn (vgl. Abs. 2 Satz 3 und 4) sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (vgl. Abs. 2 Satz 5) gelten soll (vgl. auch Rz. 9).