Rz. 6

Überplanmäßige und außerplanmäßige VE bedürfen der Einwilligung des Vorstands (bei der Bundesagentur für Arbeit der Einwilligung des Verwaltungsrats). Die in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie die in den Abs. 2 und 3 im Fall über- und außerplanmäßiger Ausgaben geforderten Anzeige- und Genehmigungsverpflichtungen gelten für über- und außerplanmäßige VE entsprechend. Zu den Einzelheiten vgl. die dortige Kommentierung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge