Rz. 46

Birk, Zeit hat Wert, AiB 2014, Nr. 12 S. 43.

Deinert, Zur Haftung organschaftlicher Vertreter für unzureichende Insolvenzsicherung von Altersteilzeitkonten, RdA 2014 S. 327.

Erman, Kommentar zum BGB, 14. Aufl. 2014.

Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2014.

Klemm, Lebensarbeitszeitkonten – ein Modell für die Zukunft, NZA 2006 S. 946.

Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht – SGB IV, 87. EL September 2015.

Kolvenbach/Sprick, Zeitwertkonten und Flexi II, AuA 2014 S. 173.

Röger, Gesetzliche Schriftform und Textform bei arbeitsrechtlichen Erklärungen, NJW 2004 S. 1764.

Rolfs/Witschen, Neue Regeln für Wertguthaben, NZS 2009 S. 295.

Schlegel, jurisPR-SozR 3/2009 Anm. 4, Neuregelungen bei Wertguthaben zur Sicherung flexibler Arbeitszeitgestaltung.

Seifert/Kümmerling/Riedmann, Langzeitkonten – überschätzte Erwartungen einer biografieorientierten Zeitpolitik?, WSI-Mitteilungen 2013 S. 133.

Teslau/May/Andersen, Zeitwertkonten und Ehescheidung, FamRZ 2014 S. 1831.

Wellisch/Lenz, Wertkonten und andere Arbeitszeitkonten, DB 2008 S. 2762.

 

Rz. 47

Auf das für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten ausgezahlte Wertguthaben sind Beiträge zur Sozialversicherung unabhängig davon zu erheben, ob dieses Wertguthaben aus Arbeitsentgelt herrührt, das in der sog. Ansparphase die Beitragsbemessungsgrenze überschritt. Auf das fällige Arbeitsentgelt sind Sozialversicherungsbeiträge in der Ansparphase nur zu erheben, soweit es nicht aufgrund einer solchen Vereinbarung in ein Wertguthaben überführt wird:

BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 KR 7/11 R.

Grundsätzlich führt weder die Vereinbarung noch die Wertgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, künftig fällig werdenden Arbeitslohn ganz oder teilweise betragsmäßig auf einem Konto gutzuschreiben, um ihn in Zeiten der Arbeitsfreistellung auszuzahlen. Dies gilt auch, wenn das Lebensarbeitszeitkonto in Geld geführt wird und durch den Arbeitgeber mittels Investmentfonds abgesichert wird. Die Wahl eines bestimmten Insolvenzsicherungsmodells hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die steuerliche Beurteilung einer Lebensarbeitszeitkontenregelung.

Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bei denen die Möglichkeit des Totalverlustes des auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Arbeitslohns besteht und ein Kapitalanlagewahlrecht des Arbeitnehmers vorgesehen ist, führen bei Einstellung des Wertguthabens auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn:

FG Düsseldorf, Urteil v. 21.3.2012, 4 K 2834/11 AO; FG Münster, Urteil v. 24.3.2011, 8 K 3696/10 E.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge