Rz. 4
Um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt es sich, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist es unerheblich, ob es sich um eine unbefristete oder um eine befristete Beschäftigung handelt.
Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, ist diese in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht seit 1.1.2013 i. d. R. Versicherungspflicht. In diesem Falle sind i. d. R. Beiträge zur Rentenversicherung, Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sowie ein Pauschbetrag für Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidarbeitrag zu zahlen. (vgl. Rz. 26 ff.). Weiter sind die Umlagen U1 und U2 nach dem Aufwandsausgleichsgesetz (vgl. Rz. 43) sowie die Insolvenzumlage (vgl. Rz. 35a) zu zahlen. Zu beachten ist, dass bei geringfügig Beschäftigten die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung unverändert 175,00 EUR beträgt, § 163 Abs. 8 SGB VI.
2.2.1 Höhe des Arbeitsentgelts
Rz. 5
Eine Beschäftigung ist nur dann entgeltgeringfügig, wenn das Arbeitsentgelt die nunmehr wieder dynamisch ausgestaltete monatliche Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520,00 EUR nicht überschreitet.
Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. BSG, Urteil v. 5.12.2017, B 12 R 10/15 R).
Eine Verkäuferin nimmt am 17.10.2022 eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300,00 EUR auf, welches auch bereits im Monat der Beschäftigungsaufnahme in voller Höhe gezahlt wird.
Obwohl die Beschäftigung im Laufe des Monats April beginnt, gilt die Geringfügigkeitsgrenze auch in diesem Monat. Die Verkäuferin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt den Betrag von derzeit 520,00 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sowie Rentenversicherungspflicht.
Ist die Beschäftigung von vorneherein auf weniger als einen Zeitmonat befristet, war bis 2018 von einem anteiligen Monatswert auszugehen, der wie folgt zu ermitteln war
450,00 EUR × Kalendertage |
= anteiliger Monatswert |
30 |
In Umsetzung des vorgenannten Urteils gehen die Geringfügigkeits-Richtlinien seit 2019 davon aus, dass auch in diesem Fall die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung kommt.
Rz. 6
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die vorgenannten Grenzen überschreitet, ist von dem regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Ob das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ist prognostisch festzustellen. Hierbei ist grundsätzlich von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auszugehen, maximal aber von einem Zeitraum von 12 Monaten. Das Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt dieses Zeitraums die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Einmaliges Arbeitsentgelt, dessen Gewährung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, muss bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt werden. Insbesondere sind nach dem Urteil des BSG v. 28.2.1984 (12 RK 21/83) auch Urlaubsgelder und Weihnachtsgelder zu berücksichtigen, wenn deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Regelmäßig einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist anteilmäßig auf den jeweiligen Entgeltzahlungszeitraum (i. d. R. Jahreszeitraum) zu verteilen. Einmalige Einnahmen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grundsätzlich unberücksichtigt (Geringfügigkeits-Richtlinien, Stand 16.8.2022, S. 37). Gleiches gilt für Jubiläumszuwendungen, da es sich nicht um jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt. Für die Jubiläumszuwendungen sind trotz Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung allerdings vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherungsbeiträge sowie die Pauschalsteuer zu zahlen.
Das gesamte Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ist vorausschauend festzustellen. Nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 30.8.1994, 12 RK 59/92) hängt die Entstehung des Beitragsanspruchs nicht davon ab, ob das geschuldete Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wurde, ob es dem Arbeitnehmer also zugeflossen ist. Für den Eintritt der Versicherungspflicht reicht es daher aus, dass der Beschäftigte z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags Anspruch auf ein mehr als geringfügiges Arbeitsentgelt in bestimmter Höhe hat. Ein tarifvertraglich höheres Arbeitsentgelt wird nach dem Urteil des BSG v. 14.7.2004 (B 12 KR 7/03 R) für die Prüfung der Versicherungspflicht auch dann herangezogen, wenn der Beschäftigte sich vertraglich zu einer Arbeitsleistung zu ungünstigeren Bedingungen bereit erklärt hat.
Eine Kassiererin erhält ein regelmäßiges monatliches Entgelt von 500,00 EUR und hat...