Rz. 36
Personen, die nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als geringfügig Beschäftigte in der Rentenversicherung versicherungsfrei waren, bleiben dies nach der Übergangsregelung des § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 a. F. vorliegen. Diese Beschäftigten können nach § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, so dass sie dann auch in dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind.
Rz. 37
Verzichtet ein nach der Übergangsregel versicherungsfreier Beschäftigter auf die Rentenversicherungsfreiheit, sind volle Rentenversicherungsbeiträge nach dem jeweils geltenden Beitragssatz (2022 = 18,6 %). für diesen Beschäftigten zu ermitteln und an die Einzugsstelle abzuführen. Dabei ist jedoch – auch bei niedrigerem Arbeitsentgelt – die hierfür nach wie vor geltende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 EUR, § 163 Abs. 8 SGB VI, monatlich zu beachten.
Rz. 38
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden, d. h., die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Erklärung über den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Die Verzichtserklärung gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden Beschäftigungsverhältnisse; der Arbeitnehmer hat deshalb alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht zu informieren.
Rz. 39
Sofern der geringfügig entlohnte Arbeitnehmer Rentenversicherungspflichtig ist oder nach der Übergangsregelung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat, hat der Arbeitgeber als seinen Anteil an den Rentenversicherungsbeiträgen 15 % des Arbeitsentgelts zu übernehmen, und geringfügig entlohnte Beschäftigte die Differenz zum geltenden Beitragssatz, in 2015 also 3,7 % des Arbeitsentgelts zu tragen, § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI.
Das monatliche Arbeitsentgelt eines geringfügig entlohnten Beschäftigten beträgt 300,00 EUR. Der Arbeitgeber hat von dem Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung von (18,6 % von 300,00 EUR =) 55,80 EUR dann (15 % von 300,00 EUR =) 45,00 EUR zu tragen, der Arbeitnehmer (3,6 % von 300,00 EUR =) 10,80 EUR.
Liegt das Arbeitsentgelt des geringfügig entlohnten Beschäftigten, der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat, unter 175,00 EUR, hat der Beschäftigte den Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitgeber zu tragenden Anteil und dem sich aufgrund der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 EUR ergebenden Mindestbeitrag von 32,55 EUR selbst zu tragen (§ 2 Abs. 1 Satz 5 BVV).
Das monatliche Arbeitsentgelt eines geringfügig entlohnten Beschäftigten beträgt 130,00 EUR. Der Arbeitgeber hat von dem Gesamtbeitrag von 32,55 EUR dann (15 % von 130,00 EUR =) 19,50 EUR zu tragen, während der Arbeitnehmer den Differenzbetrag von 13,05 EUR zu übernehmen hat.
Ein Mindestbeitrag fällt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung allerdings dann nicht an, wenn diese neben einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird und das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage übersteigt (Geringfügigkeits-Richtlinie, Stand 16.8.2022, S. 92).
Beginnt oder endet das geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt von weniger als 175,00 EUR im Laufe eines Monats, ist auch nur ein anteiliger Mindestbeitrag anzusetzen. Dies gilt auch bei Unterbrechung der Zahlung von Arbeitsentgelt infolge längerer Arbeitsunfähigkeit.
Das geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis des in dem vorherigen Beispiel angeführten Beschäftigten beginnt am 11. Juni. Für den Monat Juni wird bereits das volle Entgelt geleistet. Als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage sind dann grundsätzlich(20/30 von 175,00 EUR =) 116,67 EUR anzusetzen. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag für den Teilmonat von (18,6 % von 116,67 EUR =) 21,70 EUR. Das tatsächliche Entgelt übersteigt aber die anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, so dass die Beiträge aus dem tatsächlichen Entgelt zu leisten sind (18,6 % von 130,00 EUR = 24,18 EUR). Der Arbeitgeber hat daher wiederum (15 % des für den Teilmonat gezahlten Arbeitsentgelts von 130,00 EUR =) 19,50 EUR zu übernehmen und der Beschäftigte 3,6 % von 130,00 EUR, d. h. 4,68 EUR.