Rz. 13
Zu einer weiteren Besonderheit der Beitragstragung führt die wegen des gewährten Versicherungsschutzes gebotene Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 163 Abs. 8 (wegen des Berechnungsvorgangs vgl. § 2 Abs. 1 Beitragsverfahrensverordnung).
Da gemäß § 163 Abs. 8 (Fassung ab 1.4.1999; damals nur im Falle eines Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit) bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens der Betrag in Höhe 175,00 EUR (Mindestbemessungsgrundlage – bis 31.12.2012: 155,00 EUR) ist, ist insgesamt (bei einem Beitragssatz von 18,6 %) mindestens ein Beitrag von 32,55 EUR zu leisten. Bei einem Arbeitsentgelt unterhalb von 175,00 EUR muss der Versicherte also den Beitragsanteil auf 32,55 EUR aufstocken. Je weiter das Arbeitsentgelt unterhalb der 175-EUR-Grenze liegt, desto höher ist daher der Beitragsanteil des geringfügig beitragspflichtig Versicherten.
Rz. 14
Beispiele (mit 2024 maßgeblichen Werten):
Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungspflichtiger Beschäftigung 300,00 EUR
Beitragssatz 18,6 %
Arbeitgeber trägt 15 % von 300,00 EUR |
= 45,00 EUR |
Versicherter muss 3,6 % von 300,00 EUR tragen |
= 10,80 EUR |
Gesamtbeitrag: |
= 55,80 EUR |
Nach dem bis 30.6.2006 geltenden Recht (Beitragssatz 19,5 %: Verteilung 12 %/7,5 %) hätte der Anteil des Versicherten 22,50 EUR betragen. |
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Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungspflichtiger Beschäftigung 100,00 EUR
Beitragssatz 18,6 %
Arbeitgeber trägt 15 % von 100,00 EUR |
= 15,00 EUR |
Mindestbeitrag, auf den der Versicherte aufstocken muss: |
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18,6 % von 175,00 EUR (§ 163 Abs. 8) |
= 32,55 EUR |
Versicherter muss also als Beitragsanteil tragen |
= 17,55 EUR |
Nach dem bis 30.6.2006 geltenden Recht (Beitragssatz 19,5 %: Verteilung 12 %/7,5 %) hätte der Anteil des Versicherten 18,23 EUR betragen. |
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Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungspflichtiger Beschäftigung 50,00 EUR
Beitragssatz 18,6 %
Arbeitgeber trägt 15 % von 50,00 EUR |
= 7,50 EUR |
Mindestbeitrag, auf den der Arbeitnehmer aufstocken muss: 18,6 % von 175,00 EUR (§ 163 Abs. 8) |
= 32,55 EUR |
Versicherter muss also als Beitragsanteil tragen: |
= 25,05 EUR |
Nach dem bis 30.6.2006 geltenden Recht (Beitragssatz 19,5 % : Verteilung 12 %/7,5 %) hätte der Anteil des Versicherten 24,23 EUR betragen. |
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Der versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte muss daher bei einem Arbeitsentgelt von 50,00 EUR einen höheren Beitrag bzw. Beitragsanteil aufbringen als der Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt von 300,00 EUR.
Rz. 15
Betroffen von dem im letzten Beispiel aufgezeigten Effekt waren zunächst geringfügig Beschäftigte, die die Option nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HS 1 a. F. gewählt hatten. Darin, dass geringfügig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt unter 155,00 EUR (damaliger Grenzbetrag des § 163 Abs. 8) pro Monat durch Wahrnehmung der Option (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HS 1 a. F.) bei steigendem Einkommen geringere Eigenanteile tragen mussten, lag kein Widerspruch zu dem Prinzip der Sozialversicherung, dass höhere Einkommen auch höhere Beiträge bedingen. Zunächst ist nämlich zu sehen, dass nur der Anteil des Versicherten bei steigendem Arbeitsentgelt (unterhalb der damaligen 155-EUR-Grenze) sinkt, der Beitrag insgesamt aber (bei gleichem Beitragssatz) unverändert bleibt. Die Bundesregierung hat als Rechtfertigung dieser Regelung außerdem folgende Gründe angeführt (vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung v. 9.3.1999, BT-Drs. 14/494 S. 13, auf die Kleine Anfrage v. 16.2.1999, BT-Drs. 14/387): Das Prinzip der Sozialversicherung, dass höhere Einkommen zu höheren Beiträgen führen, gelte dort, wo die Höhe des erzielten Einkommens typischerweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegelt und dem Versicherten keine Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Beitragsbelastung eingeräumt sind. Bei dem Personenkreis der geringfügig Beschäftigten mit Einkommen unter 155,00 EUR und einer entsprechenden Beitragsoption sei regelmäßig nicht davon auszugehen, dass das erzielte Arbeitsentgelt auch dem tatsächlichen Einkommen entspricht und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegelt, zudem habe sich der Beschäftigte freiwillig für den höheren Beitragsanteil entschieden. Für die Beitragsbemessung dieses Personenkreises könne es nicht mehr allein auf das erzielte Arbeitsentgelt ankommen, vielmehr sei im Hinblick auf das Versicherungsprinzip ein Mindestbeitrag erforderlich, um die aus einem Pflichtbeitrag erwachsenden rentenrechtlichen Vorteile zu rechtfertigen und rechtsmissbräuchliche Mitnahmeeffekte durch Minibeiträge zu verhindern. Somit entspreche auch die Aufstockung auf einen Mindestbeitrag sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen.
Diese Begründung trägt im Ergebnis auch noch nach der Umstellung des Systems der geringfügigen Beschäftigung. Die Versicherungspflicht beruht bei nach dem 31.12.2012 aufgenommenen Beschäftigungen zwar nicht mehr auf dem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 Satz HS 1 a. F.) , der Beschäftigte kann aber eine von i...