Rz. 17
Parallelvorschriften in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen nicht. In der Krankenversicherung hat der Arbeitgeber für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gemäß § 249 Satz 2 SGB V einen pauschalen Beitrag in Höhe von 5 % zu zahlen.
Die Einfügung der Nr. 1c mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist eine Folge der damit erfolgten neuen Regelung des § 8a SGB IV und der Änderung des § 5 SGB VI (wegen des Hintergrundes der Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten vgl. die Komm. zu § 8a sowie BT-Drs. 15/26 S. 23, BT-Drs. 15/91 S. 18). Sie betrifft die geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten i. S. d. § 8a SGB IV. Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt nach § 8a Satz 1 SGB IV die Regelung des § 8 SGB IV. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeiten sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (§ 8a Satz 2 SGB IV; wegen Einzelheiten hierzu vgl. z. B. Geringfügigkeitsrichtlinien des GKV-Spitzenverbandes, der DRV Bund, der DRV KBS und der Bundesagentur für Arbeit v. 21.11.2018). Es gelten also die Maßstäbe des § 8 SGB IV für die Geringfügigkeit und die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) auch insoweit (wegen der Beitragstragung für geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte in Privathaushalten vgl. § 172 Abs. 3a). Folglich konnte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HS 1 a. F. auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden. Für die versicherungspflichtig geringfügig ausschließlich in Privathaushalten Beschäftigten regelt Nr. 1c die Beitragstragung abweichend von Nr. 1 und 1b. Der Arbeitgeber trägt danach den Beitrag in Höhe des Betrages, der 5 % des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht; im Übrigen trägt der Versicherte den Beitrag. Zu beachten ist, dass als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI ein Betrag i. H. v. 175,00 EUR zugrunde zu legen ist.
Rz. 18
Der niedrigere Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (5 %) des Arbeitgebers von Beschäftigten in Privathaushalten (vgl. § 172 Abs. 3a) soll dazu beitragen, Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit zu legalisieren, um Beschäftigte, die in privaten Haushalten Dienstleistungen erbringen, zu motivieren, dies legal und damit unter dem Schutz der Sozialversicherung zu tun (vgl. BT-Drs. 15/26 S. 24). Er führt zugleich dazu, dass der versicherungspflichtig geringfügig in Privathaushalten Beschäftigte i. S. d. (aktuell) §§ 8a, 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV einen höheren Beitrag zur Rentenversicherung leisten muss als ein vergleichbarer außerhalb von Privathaushalten. Dieser Unterschied ist durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 vertieft worden. Weil dem Arbeitgeber geringfügig im gewerblichen Bereich Beschäftigter ein höherer Anteil auferlegt worden ist (vgl. oben Rz. 12), wurde der Anteil des Versicherten bei einem Beitragssatz von damals 19,5 % von 7,5 % auf 4,5 % verringert. Bei dem aktuellen Beitragssatz von 18,6 % entfällt auf den Versicherten im gewerblichen Bereich ein Anteil von 3,6 % (vgl. Beispiele oben). Hingegen muss der geringfügig versicherungspflichtig im Privathaushalt Beschäftigte aktuell 13,6 % übernehmen, wenn er versichert sein will. Es ergeben sich damit mittlerweile so gravierende Beitragsunterschiede (vgl. Beispiele unten), dass deren Berechtigung fraglich wird. Rechtfertigt der beabsichtigte Anreiz für Arbeitgeber in Privathaushalten noch so erhebliche Unterschiede in der Beitragslast von geringfügig versicherungspflichtig beschäftigten Reinigungskräften in Privathaushalten gegenüber solchen in Büros? Inzwischen gibt es sogar Überlegungen, den Arbeitgeberbeitrag für Beschäftigte in der Zeitungszustellung zur Sicherung der bundesweiten Versorgung mit Presseerzeugnissen (Anm.: und zulasten der Beschäftigten) ebenfalls auf 5 % zu senken (vgl. Koalitionsvertrag vom 7.2.2018 und Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes v. 27.3.2018, WD 6-3000 – 021/18, der das für verfassungsgemäß halten möchte).
Rz. 18a
Wenn ein in einem Privathaushalt geringfügig Beschäftigter vor dem 1.4.2003 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hatte, also zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht zwischen Beschäftigungen in und außerhalb von Privathaushalten differenziert wurde, konnte sich der von ihm zu tragende Beitrag für dieselbe Beschäftigung nach dem 1.4.2003 nahezu verdoppeln (von 7,5 % auf 14,5 %). Eine Übergangsregelung hat das Gesetz nicht getroffen. In einem solchen Fall wurde dem über den 31.3.2003 hinaus in einem Privathaushalt Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt, den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.
Nach der Übergangsregelung des § 230 Abs. 8 bleiben Personen, die am 31.12.2012 als Beschäftigte nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 2 ...