Rz. 2

Die Vorschrift definiert Betriebsmittel (allein) im Hinblick auf ihren Zweck zum einen als kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung der laufenden Aufgaben der Versicherungsträger und zum anderen zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (vgl. Dahm, in: Eichenhofer/Wenner, SGB IV, § 81 Rz. 5).

Betriebsmittel erfassen alle Vermögenswerte, die nicht Rücklage oder Verwaltungsvermögen sind, soweit sich aus den besonderen Vorschriften der einzelnen Sozialversicherungszweige nichts anderes ergibt (vgl. Engelhard, a. a. O., Rz. 13).

Auch wenn der Begriff "bereithalten" suggerieren könnte, dass die laufenden Einnahmen, die sofort wieder ausgegeben werden, nicht dazu gehören, folgt aus der Begriffsbestimmung als solcher, dass Mittel zur Bestreitung der laufenden Ausgaben die laufenden Einnahmen sind, also maßgeblich die Beiträge (vgl. § 21; so bereits zu § 364 Abs. 2 Satz 1 RVO BSG, Urteil v. 13.5.1982, 8 RK 30/81; vgl. auch Engelhard, a. a. O., Rz. 12; Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung, SGB IV, § 81 Rz. 1, geht hingegen davon aus, dass der Begriff der Betriebsmittel in § 81 und § 260 SGB V nicht zwingend identisch sei; ihm folgend: Dahm, a. a. O., § 81 Rz. 5).

Zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen dient die sog. Betriebsmittelreserve (vgl. BT-Drs. 8/3126 S. 11), die sich von der Rücklage durch ihre rasche Verfügbarkeit unterscheidet (Engelhard, a. a. O., Rz. 11, vergleicht sie mit einem "Feuerwehrfonds") und Vermögensbestandteil ist (vgl. Pfohl, in: Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl. 2017, § 260 Rz. 2).

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