2.1 Höhe der Betriebsmittel

 

Rz. 3

Hinsichtlich der Höhe der Betriebsmittel ergeben sich aus § 81 keine Festlegungen. Näheres ergibt sich aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Verhältnisse (Krankenversicherung: bis zum 1,5fachen der durchschnittlichen Monatsausgabe, § 260 SGB V; Krankenversicherung der Landwirte: Satzung kann den Durchschnittsbetrag auf den 2fachen Monatsbetrag der Ausgaben erhöhen, § 51 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989; Unfallversicherung: bis zu einer Jahresausgabe, § 172 SGB VII; Pflegeversicherung: bis zu einer durchschnittlichen Monatsausgabe, § 63 SGB XI; Künstlersozialversicherung: mindestens eine Monatsausgabe nach dem Durchschnitt des vorausgegangenen Kalenderjahres, § 44 KSVG; Bundesagentur für Arbeit: ohne Konkretisierung). Eine Besonderheit bildet die von den Trägern der Rentenversicherung vorzuhaltende Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der nach § 216 Abs. 1 SGB VI die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und über die Defizite zu decken sind. Sie steht der Betriebsmittelreserve näher als der Rücklage (Engelhard, a. a. O., Rz. 34; Glombik, RV 2013 S. 26), da sie liquide anzulegen ist (§ 217 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Sie ist Grundlage der Beitragsfestsetzung (§ 158 Abs. 1 SGB VI) und beträgt wenigstens das 0,2-fache (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und maximal das 1,5-fache der monatlichen Aufwendungen (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). 

2.2 Grundsätze für die Anlegung

 

Rz. 4

Spezielle Vorschriften (vergleichbar § 83 für die Rücklage) bestehen für die Anlegung der Betriebsmittel nicht. Die Gestaltungsfreiheit der Sozialversicherungsträger ist jedoch begrenzt durch die ausdrückliche Zielsetzung der kurzfristigen Verfügbarkeit: Betriebsmittel sind so zu verwalten, dass sie zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft – ohne Kreditaufnahmen - durchgehend verfügbar sind. Verboten ist eine Vermögensanlage, soweit Betriebsmittel zur Deckung der laufenden Ausgaben benötigt werden (vgl. BSG, Urteil v. 3.3.2009, B 1 A1/08 R). Der den Bedarf übersteigende Teil der Betriebsmittel, also die Betriebsmittelreserve, muss demgegenüber nicht ständig vorgehalten, sondern darf angelegt werden; zum Teil ist die Anlegung ausdrücklich vorgeschrieben (vgl. § 260 Abs. 3 SGB V; § 63 Abs. 3 SGB XI; § 172 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).

Wegen der Verpflichtung auf die Liquidität kommen in erster Linie kurzfristige Anlageformen wie etwa Termingelder oder Wertpapiere mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten in Betracht (Dahm, a. a. O., Rz. 6; zum Risiko der Auswahl von Privatbanken vgl. Baier, a. a. O., § 81 Rz. 3).

Darüber hinaus gelten die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 80: Im Hinblick auf das Liquiditätserfordernis stellt § 81 allerdings eine vorrangige Sondernorm dar (Engelhard, a. a. O., Rz. 32). Die zwingende Kurzfristigkeit der Anlage kann auch Ertragserwägungen zurückdrängen; der Sicherheit der Anlage ist hingegen in vollem Umfang Rechnung zu tragen (BSG, a. a. O.; Brandt, in: Kreikebohm, SGB IV, § 81 Rz. 5).

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