Rz. 7

Die Vorschriften über die Aufsicht gelten nicht nur für die Sozialversicherungsträger; sie sind auch auf die Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 78 SGB V), die Zulassungs- und Berufungsausschüsse aus dem Bereich des Vertragsarztrechts (§ 97 Abs. 5 SGB V), die Landes- und Bundesschiedsämter (§ 89 Abs. 5 und 8 SGB V), die Landes- und Bundesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen (§ 90 Abs. 4 SGB V), den Gemeinsamen Bundesausschuss (§ 91 Abs. 8 SGB V), die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse für die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 106 Abs. 7 SGB V), den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217 ff. SGB V), den Medizinischen Dienst (§ 281 Abs. 3 SGB V), auf den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (§ 51 ALG), die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 90 Abs. 2a SGB IV) und die Bundesagentur für Arbeit (§ 393 SGB III) entsprechend anzuwenden. Bezüglich der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) vgl. Rz. 16.

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