2.1 Gruppe der Versicherten (Abs. 1)
Rz. 4
In der Krankenversicherung gehören zur Gruppe der Versicherten die Mitglieder der Krankenkassen (Nr. 1). Mitglieder sind gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 SGB V lediglich die Pflichtversicherten und die freiwillig Versicherten (§§ 5 bzw. 9 SGB V), nicht aber die nach § 10 familienversicherten Personen (BSG, Urteil v. 8.9.2015, B 1 KR 28/14 R). Diese sind lediglich Versicherte und deshalb von der Mitwirkung in den Selbstverwaltungsorganen ausgeschlossen. Zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft vgl. §§ 186ff. SGB V.
Rz. 5
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (nach Nr. 2) sind die am Stichtag nur mehr oder weniger zufällig versicherten Personen entgegen der Rechtslage vor dem 3.8.1984 nicht mehr automatisch Mitglieder der Gruppe der Versicherten (z. B. Unfallhelfer und Blutspender). Vielmehr ist erforderlich, dass die der Versicherung zu Grunde liegende Arbeit "regelmäßig mindestens 20 Stunden im Monat" ausgeübt wird. Für Rentenbezieher aus der Unfallversicherung gilt die einschränkende Regelung, dass die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten "unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit" bestanden haben muss (Nr. 2 letzter Satzteil).
Rz. 6
Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den Versicherten nach Nr. 3
- diejenigen Versicherten, die eine Versicherungsnummer entweder erhalten oder beantragt haben, ferner
- die Rentenbezieher, soweit sie eine Rente aus eigener Versicherung erhalten.
2.2 Gruppe der Arbeitgeber (Abs. 2)
Rz. 7
In der Rentenversicherung ist Arbeitgeber i. S. v. Abs. 2 Nr. 1, wer mindestens einen bei dem betreffenden Versicherungsträger versicherten Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei muss dieses Beschäftigungsverhältnis, um Zufallsergebnisse auszuschließen, als "regelmäßig" anzusehen sein. Ebenfalls zum Ausschluss von Zufallsergebnissen muss auch umgekehrt gelten, dass die zufällige Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers am Stichtag unschädlich ist, falls sonst "regelmäßig" mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Rz. 8
Eine Ausnahmeregelung nach Nr. 1 letzter HS. betrifft Haushalte: Gehört jemand bei einem Versicherungsträger zur Gruppe der Versicherten, so wird er nicht dadurch zum Arbeitgeber, dass er – nur einen – bei demselben Versicherungsträger versicherten Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigt. Dies ist als Ausnahmeregelung zu Abs. 4 anzusehen (vgl. Freund, in: Hauck/Noftz, § 47 Rz. 10).
Rz. 9
In der Unfallversicherung erweitert Abs. 2 Nr. 2 – vorbehaltlich der Regelung nach Abs. 3 – die Gruppe der Arbeitgeber um die versicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten/Lebenspartner. Die im Unternehmern des Ehegatten/Lebenspartner – ebenfalls als Selbständige tätigen – Ehegatten/Lebenspartner gehören also ebenfalls der Gruppe der Arbeitgeber an. Rentenbezieher gehören ebenfalls dazu, wenn sie dem Kreis der Arbeitgeber "unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben" (Nr. 2 letzter HS).
Rz. 10
Ebenfalls den Bereich der Unfallversicherung betrifft die Regelung nach Nr. 3, die bei den Feuerwehr-Unfallkassen auch die Gemeinden und Gemeindeverbände den Arbeitgebern zuordnet.
2.3 Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte (Abs. 3)
Rz. 11
Die Regelung nach Abs. 3 trägt den Besonderheiten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Rechnung, in denen es vornehmlich die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gibt. Zu dieser Gruppe gehören auch die versicherten Ehegatten/Lebenspartner. Sowohl die Selbständigen als auch ihre Ehegatten/Lebenspartner scheiden aus der Gruppe aus, wenn sie in den letzten 12 Monaten 26 Wochen als Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft unfallversichert waren (Nr. 1 letzter Satzteil). Fremde Arbeitskräfte, deren Beschäftigung der Gruppenzugehörigkeit entgegenstände, sind im Übrigen nicht die mitarbeitenden Familienangehörigen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 5b SGB VII.
Rz. 12
Rentenbezieher aus der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte behalten die Gruppenzugehörigkeit, wenn sie der Gruppe "unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben" (Nr. 2).
2.4 Zugehörigkeit zu mehreren Gruppen (Abs. 4)
Rz. 13
Bei Personen, die gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten nach Abs. 1 und entweder der Gruppe der Arbeitgeber nach Abs. 2 oder der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte nach Abs. 3 erfüllen, hat die Zughörigkeit nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 Vorrang. Die Regelung erfasst nicht die Fälle, in denen jemand bei verschiedenen Versicherungsträgern Versicherter und Arbeitgeber ist.
2.5 Rentenbezug (Abs. 5)
Rz. 14
Rentenbezieher bilden in der Regelung des § 47 keine eigene Gruppe. Während Abs. 1 Nr. 3 allein an den Erhalt der Versicherungsnummer und/oder den Rentenbezug anknüpfen, wird in den Abs. 2 und 3 für die Rentner der verschiedenen Versicherungszweige zur Voraussetzung ihrer jeweiligen Gruppenzugehörigkeit gemacht, dass sie unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit der Gruppe angehört haben. Die Regelung nach Abs. 5 stellt darüber hinaus klar, dass Rentenbezieher i. S. d. Selbstverwaltungsrechts nur solche Personen sind, die ein...