0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat die bis dahin geltenden §§ 18 bis 22 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) ersetzt. Sie wurde wie folgt geändert:
- Das Wahlrechtsverbesserungsgesetz v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) hat ab 3.8.1984 Abs. 1 Nr. 2 geändert.
- Das GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) hat ab 1.1.1989 Abs. 1 Nr. 1 neu gefasst.
- Das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) hat ab 1.1.1997 in Abs. 2 Nr. 3 in Angleichung an den Sprachgebrauch des SGB VII den Begriff der "Feuerwehr-Unfallkassen" eingeführt.
- Das Dritte Wahlrechtsverbesserungsgesetz (3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) hat ab 7.5.1997 in Abs. 5 geregelt, dass das aktive wie passive Wahlrecht zu den Selbstverwaltungsorganen eines Trägers bei Rentenbeziehern an den Bezug einer Rente aus eigener Versicherung bei diesem Träger gebunden ist.
- Das Zweite SGB IV-ÄndG v. 10.8.2003 (BGBl. I S. 1600) hat ab 15.8.2003 die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Versicherten um die Mitglieder der jeweils den Krankenkassen zugeordneten Pflegekassen erweitert.
- Durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2013 redaktionell angepasst worden.
- Abs. 2 und 3 sind durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010) mit Wirkung zum 26.11.2015 angepasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift schließt an die Regelung des § 46 an, in der die Gruppen bestimmter Personen – insbesondere die der Versicherten und der Arbeitgeber – als die maßgebenden Träger der Selbstverwaltung herausgestellt werden. Sie regelt mit einer Reihe von Differenzierungen die Gruppenzugehörigkeit im Einzelnen. Dabei betrifft
- Abs. 1 die Gruppe der Versicherten,
- Abs. 2 die Gruppe der Arbeitgeber und
- Abs. 3 die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
Die Gruppenzugehörigkeit muss nicht im Zeitpunkt der Wahlhandlung gegeben sein. Vielmehr ist erforderlich, dass sie an den nach §§ 50 und 51 für das aktive und passive Wahlrecht festgelegten Stichtagen vorliegt. Ein Verlust der Gruppenzugehörigkeit in der Zeit zwischen den Stichtagen und dem Wahltag ist also unschädlich, es sei denn, in dieser Zeit träten Wahlausschlussgründe nach § 50 Abs. 2 oder § 51 Abs. 6 ein. Solche Ausschlussgründe hängen nicht von den Stichtagen ab, sondern sind jederzeit zu beachten.
Rz. 3
Abs. 4 ist eine Regelung für den Fall, dass die Zugehörigkeitsvoraussetzungen mehrerer Gruppen zutreffen, während Abs. 5 für den Fall des Rentenbezugs klarstellt, dass aktives und passives Wahlrecht nur zu den Organen des Trägers bestehen, von dem eine Rente aus eigener Versicherung bezogen wird.
2 Rechtspraxis
2.1 Gruppe der Versicherten (Abs. 1)
Rz. 4
In der Krankenversicherung gehören zur Gruppe der Versicherten die Mitglieder der Krankenkassen (Nr. 1). Mitglieder sind gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 SGB V lediglich die Pflichtversicherten und die freiwillig Versicherten (§§ 5 bzw. 9 SGB V), nicht aber die nach § 10 familienversicherten Personen (BSG, Urteil v. 8.9.2015, B 1 KR 28/14 R). Diese sind lediglich Versicherte und deshalb von der Mitwirkung in den Selbstverwaltungsorganen ausgeschlossen. Zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft vgl. §§ 186ff. SGB V.
Rz. 5
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (nach Nr. 2) sind die am Stichtag nur mehr oder weniger zufällig versicherten Personen entgegen der Rechtslage vor dem 3.8.1984 nicht mehr automatisch Mitglieder der Gruppe der Versicherten (z. B. Unfallhelfer und Blutspender). Vielmehr ist erforderlich, dass die der Versicherung zu Grunde liegende Arbeit "regelmäßig mindestens 20 Stunden im Monat" ausgeübt wird. Für Rentenbezieher aus der Unfallversicherung gilt die einschränkende Regelung, dass die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten "unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit" bestanden haben muss (Nr. 2 letzter Satzteil).
Rz. 6
Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den Versicherten nach Nr. 3
- diejenigen Versicherten, die eine Versicherungsnummer entweder erhalten oder beantragt haben, ferner
- die Rentenbezieher, soweit sie eine Rente aus eigener Versicherung erhalten.
2.2 Gruppe der Arbeitgeber (Abs. 2)
Rz. 7
In der Rentenversicherung ist Arbeitgeber i. S. v. Abs. 2 Nr. 1, wer mindestens einen bei dem betreffenden Versicherungsträger versicherten Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei muss dieses Beschäftigungsverhältnis, um Zufallsergebnisse auszuschließen, als "regelmäßig" anzusehen sein. Ebenfalls zum Ausschluss von Zufallsergebnissen muss auch umgekehrt gelten, dass die zufällige Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers am Stichtag unschädlich ist, falls sonst "regelmäßig" mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Rz. 8
Eine Ausnahmeregelung nach Nr. 1 letzter HS. betrifft Haushalte: Gehört jemand bei einem Versicherungsträger zur Gruppe der Versicherten, so wird er nicht dadurch zum Arbeitgeber, dass er – nur einen – bei demselben Versicherungsträger versicherten Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigt. Dies ist als Ausnahmeregelung zu Ab...