Rz. 65
Das Gesetz zur Förderung des freiwilligen sozialen und das Gesetz zur Förderung eines ökologischen Jahres sind aufgehoben und zusammengefasst worden in dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten – Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG). Nach § 3 Abs. 1 JFDG wird das freiwillige soziale Jahr als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports. Dieses freiwillige soziale Jahr wird i. d. R. zwischen der Vollendung des 17. und des 27. Lebensjahres (die obere Altersgrenze definiert insoweit § 2 Abs. 1 Nr. 1 JFDG) bis zur Dauer von 12 zusammenhängenden Monaten geleistet – dies regelt § 5 Abs. 1 Satz 1 JFDG –, wobei sich die Helferinnen und Helfer mindestens auf 6 Monate und höchstens für 18 Monate verpflichtet haben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 JFDG). Ausnahmsweise kann nach § 8 JFDG der Jugendfreiwilligendienst auch für die Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. Auf die Dauer des sozialen Jahres wird den Helferinnen und Helfern nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Satz 2 JFDG nur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld i. H. v. 6 % der in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) gewährt. Die Hilfstätigkeit im Rahmen des sozialen Jahres erfüllt somit die Voraussetzungen, die an ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 SGB IV geknüpft werden. Sie unterliegt somit der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1, denn gemäß § 9 Nr. 12 JFDG wird (auch) auf § 6 Abs. 1b Satz 5 verwiesen; danach gilt § 6 Abs. 1b Satz 1, der das Antragsrecht auf Befreiung regelt, nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind.
Rz. 66
Ebenso wie die Helfer in einem freiwilligen sozialen Jahr sind auch die Teilnehmer an einem freiwilligen ökologischen Jahr i. S. d. § 4 Abs. 1 JFDG nach § 1 Nr. 1 rentenversicherungspflichtig. Gleiches gilt auch für die Beschäftigung nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; vgl. § 2 BFDG.6
Rz. 67
Im § 1 wird der Personenkreis der Schwestern (und Brüder) des Roten Kreuzes nicht besonders erwähnt. Allerdings wird dieser Personenkreis nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 11/4124 S. 148) den gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten zugerechnet. Damit unterliegen Mitarbeiter des Roten Kreuzes der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1.
Rz. 68
Nach der Definition des § 12 Abs. 2 SGB IV sind Heimarbeiter sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen. Sie gelten nach dieser Vorschrift als Beschäftigte (BSG, Urteil v. 30.11.1978, 12 RK 6/77; so ausdrücklich auch die Gesetzeserwägungen in BT-Drs. 11/4124 S. 148). Somit gehört der Personenkreis der Heimarbeiter zu den entgeltlich Beschäftigten, die nach § 1 Satz 1 Nr. 1 rentenversicherungspflichtig sind.
Rz. 69
Für Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung im Ausland in einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und Deutsche sind, ist der ursprüngliche Versicherungspflichttatbestand des § 1 Satz 2 i. d. F. v. 22.12.2008 zum 28.6.2011 entfallen. Deutscher im Sinne der Sozialversicherung ist gemäß § 2 Abs. 1a SGB IV, wer Deutscher i. S. v. Art. 116 GG ist. Zu den amtlichen Vertretungen zählen Botschaften, Gesandtschaften, (General-)Konsulate sowie Institute zur Pflege deutscher Kulturpolitik im Ausland (z. B. Goethe-Institut). Die bis dahin geltende gesetzliche Versicherungspflicht für Angehörige einer amtlichen Vertretung des Bundes und der Länder sowie ihrer privaten Hausangestellten ist durch eine Versicherungspflicht auf Antrag durch den Arbeitgeber ersetzt worden (vgl. die gesetzgeberischen Erwägungen in BT-Drs. 17/4978 S. 21); § 4 Abs. 1 Satz 2 (vgl. insoweit die Komm. zu § 4).
Rz. 70
Nach § 1 Satz 2 sind Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig (vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 1 SGB VI, Stand: 28.11.2023, Anm. 7). Diese Personen gelten nach § 1 Satz 2 HS 2 als Wehrdienstleistende i. S. d. § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4; sodass sich deren Versicherungspflicht aus diesen Vorschriften ergibt. Daher sind Personen, die im Rahmen besonderer Auslandsverwendung...