Rz. 96
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften sind während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung rentenversicherungspflichtig nach Satz 1 Nr. 4 (vgl. weitergehend GRA der DRV zu § 1 SGB VI, Stand: 28.11.2023, Anm. 6). Der rentenversicherungsrechtliche Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" beschreibt einen Typus und erfasst Gruppen von Personen, die durch gemeinsame Anschauungen religiöser oder weltanschaulicher Art untereinander verbunden sind und die zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen religiösen bzw. weltanschaulichen Ziele ein Leben führen, das mit demjenigen in geistlichen Genossenschaften und Diakonissengemeinschaften weitgehend übereinstimmt (BSG, Urteil v. 22.3.2021, B 13 R 20/19 R, mit Anm. von Erkelenz, jurisPR-SozR 19/2021 Anm. 3, und mit Anm. von Kern, NZS 2023, 158). Diese Regelung war erforderlich für Personen, die nicht schon in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 Nr. 1 stehen (BSG, Urteil v. 19.8.1964, 3 RK 37/61; zur Entstehungsgeschichte und Verfassungsmäßigkeit: BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 RK 2/96). Die Versicherungspflicht knüpft allein an die Mitgliedschaft in einer geistlichen Genossenschaft an; sie setzt nicht eine satzungsmäßige Mitgliedschaft voraus. Damit sind auch Novizen und Postulanten nach dieser Vorschrift versicherungspflichtig (BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 RK 2/96). Für die satzungsmäßigen Mitglieder kann jedoch Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eintreten. Der Dienst für die Gemeinschaft, der allein von der Gemeinschaft bestimmt wird, erfordert weder eine nach außen gerichtete Tätigkeit noch muss dieser Dienst auf einen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet sein (BSG, a. a. O.). Damit unterliegen auch die Mitglieder der Versicherungspflicht, die kontemplativ oder rein sakral tätig sind. Das Mitglied braucht auch von der Gemeinschaft keinerlei Gegenleistung zu erhalten; jedoch wird in den meisten Fällen zumindest Unterkunft und Verpflegung gewährt (vgl. zu Vertragsgestaltung durch Gestellungsverträge und Einzeldienstverträge, GRA der DRV zu § 1 SGB VI, Stand: 28.11.2023, Anm. 6.4).
Rz. 97
Mitglieder geistlicher Genossenschaften sind die Mitglieder der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche. Diakonissen sind in Schwesterngemeinschaften zusammengeschlossene Frauen, die im Rahmen der evangelischen Kirche im Bereich der Kranken- und Altenpflege sowie in anderen sozialen Bereichen tätig sind. Angehörige ähnlicher Gemeinschaften sind Angehörige geistlicher Gemeinschaften anderer Religionsgemeinschaften, deren Lebenszuschnitt ähnlich wie bei Ordensgemeinschaften und Diakonissen ausgerichtet ist.
Rz. 98
Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 4 besteht auch während der Zeit der außerschulischen Ausbildung; das ist die Zeit der Ausbildung, die nicht Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist. Die außerschulischer Ausbildung umfasst jede Art von Ausbildungsmaßnahme und erstreckt sich sowohl auf die theoretische als auch auf die praktische Ausbildung (GRA der DRV zu § 1 SGB VI, Stand: 28.11.2023, Anm. 6.5).