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Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Bereits zuvor erfolgte eine Anpassung an die Begrifflichkeiten nach der deutschen Wiedervereinigung (RÜG v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606). Seitdem gilt § 110 unverändert.

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