Rz. 42
Nach § 120a Abs. 7 Satz 1 in der bis zum 30.6.2024 geltenden Fassung richtet sich die Höhe der auszugleichenden Anrechte nach den Entgeltpunkten, die die Ehegatten/Lebenspartner jeweils in der sog. Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) erworben haben, und zwar getrennt nach
- Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und
- Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung,
die bei Berechnung der Monatsrente (§ 64) mit demselben aktuellen Rentenwert (§§ 68, 254b Abs. 1) zu vervielfältigen sind.
Nach dem Wortlaut des § 120a Abs. 7 Satz 1 ist zunächst einmal zwischen Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung zu differenzieren. Diese Unterscheidung ist notwendig, weil die Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung, die sich aus § 82 ergeben, um ein Drittel höher sind als die der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 67. Die Rentenartfaktoren bestimmen das Sicherungsziel einer Rente; so beträgt z. B. der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung bei Berechnung von Renten wegen Alters 1,0 (§ 67 Nr. 1) und für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung 1,3333 (§ 82 Satz 1 Nr. 1). Wegen des bifunktionalen Charakters von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt sich dadurch ein um ein Drittel höheres Rentenniveau. Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung haben somit eine höhere Wertigkeit als Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung.
Darüber hinaus ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnis in Ost- und Westdeutschland, die nach dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575 ursprünglich zum 1.7.2024 vorgesehen war (§ 120f Abs. 2), eine weitere Differenzierung zu machen zwischen Entgeltpunkten, die bei Berechnung von Monatsrenten (§ 64) mit dem aktuellen Rentenwert (§ 68) und Entgeltpunkten (Ost) i. S. v. § 254d Abs. 1, die gemäß § 254b mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu multiplizieren sind (§ 254b Abs. 1).
Abweichend vom Regelungsinhalt des § 120f Abs. 2 ist die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert (§ 68) durch die nach § 69 von der Bundesregierung zu erlassende Rentenanpassungsverordnung bereits zum 1.7.2023 umgesetzt worden.
Bei Ermittlung der von den Ehegatten/Lebenspartnern in der sog. Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) erworbenen Entgeltpunkte ist die Berechnung demzufolge bis zum 30.6.2023 getrennt nach
- Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung,
- Entgeltpunkten (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung,
- Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung,
- Entgeltpunkten (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung
vorzunehmen.
Der Ehegatte/Lebenspartner mit der niedrigeren Summe solcher Entgeltpunkte hat gemäß § 120a Abs. 7 Satz 2 Anspruch auf Übertragung der Hälfte des Unterschieds zwischen den jeweils "gleichartigen Entgeltpunkten" (sog. Einzelsplitting).
Rz. 43
Darüber hinaus könnten seit dem Inkrafttreten des Grundrentengesetzes v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) zum 1.1.2021 im Zusammenhang mit dem Rentensplitting 2 weitere Entgeltpunktarten aufzuteilen sein, wenn bei mindestens einem Ehegatten/Lebenspartner auch Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gemäß § 76g zu berücksichtigen sind. Im Vergleich zu Entgeltpunkten sowie Entgeltpunkten (Ost) handelt es sich bei den Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht um Entgeltpunkte "gleicher Art" (§ 120f Abs. 2 Nr. 3 analog).
Bei einem ab 1.1.2021 durchzuführenden Rentensplitting könnte damit bezogen auf die Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) zusätzlich zwischen
- Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung und
- Zuschlägen an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung
zu unterscheiden sein (§ 76g Abs. 5), sodass ggf. 6 verschiedene Entgeltpunktarten getrennt voneinander unter den Ehegatten/Lebenspartnern auszugleichen sind.
Rz. 44
Im Übrigen bezieht sich das Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern ausschließlich auf die Teilung von dynamischen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung.
Anders als beim Versorgungsausgleich werden Ansprüche auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität, die außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden, nicht in das Rentensplitting einbezogen. Hierzu gehören z. B. Ansprüche aus einer
- Beamtenversorgung,
- berufsständischen Versorgung,
- betrieblichen Altersversorgung,
- privaten Altersversorgung.
Auch Höherversicherungsanteile gemäß § 269 Abs. 1, die ggf. als nicht dynamische Zusatzleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden, sind nicht in die nach § 120a Abs. 7 durchzuführende Berechnung zur Teilung der in der sog. Splittingzeit erworbenen Entgeltpunkte der Ehegatten/Lebenspartner einzubeziehen.
Rz. 45
§ 120a Abs. 7 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.7.2024 durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes v. 17.7.2017...