Rz. 4
Nach Satz 2 HS 1 gelten die in § 120a enthaltenen Grundsätze für die Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend.
Dabei gelten nach Satz 3 der Vorschrift
- als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- als Ehe eine Lebenspartnerschaft und
- als Ehegatte ein Lebenspartner.
Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings unter Lebenspartnern besteht bei Vorliegen der in § 120a Abs. 3 und 4 genannten Voraussetzungen, wenn sich aus §§ 120a Abs. 5, 120d Abs. 1 Satz 2, 120e Abs. 2 a. F. kein Ausschlussgrund ergibt.
Gemäß § 120a Abs. 3 besteht Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings unter Lebenspartnern grundsätzlich erst nach abgeschlossenem Versicherungsleben. Dieses gilt als abgeschlossen, wenn beide Lebenspartner ihre Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) erreicht haben und mindestens ein Lebenspartner Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters hat (§ 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2). Ein Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings kann ausnahmsweise zu einem früheren Zeitpunkt bestehen, wenn ein Lebenspartner stirbt, bevor die Voraussetzungen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 vorliegen; in diesen Fällen kann der überlebende Lebenspartner das Rentensplitting allein herbeiführen (§ 120a Abs. 3 Nr. 3).
Darüber hinaus setzt ein Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings unter Lebenspartnern gemäß § 120a Abs. 4 voraus, dass die beteiligten Lebenspartner 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs. 1) nachweisen. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 gilt dies nur für den überlebenden Lebenspartner, der das Rentensplitting allein herbeiführen möchte.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings wird im Übrigen auf die Komm. zu § 120a Abs. 3 und 4 (Rz. 24 bis 36) verwiesen.
Rz. 5
Soweit im Einzelfall die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Lebenspartnern gemäß § 120a Abs. 3 und 4 vorliegen, ist zu prüfen, ob sich aus §§ 120a Abs. 5, 120d Abs. 1 Satz 2, 120e Abs. 2 a. F. ggf. ein Ausschlussgrund ergeben könnte.
Rz. 6
Nach § 120a Abs. 5 ist ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ausgeschlossen, wenn der überlebende Lebenspartner aus der Versicherung des verstorbenen Lebenspartners eine Rentenabfindung (§ 107) erhalten hat. Der überlebende Lebenspartner hat sich somit zwischen einem Rentensplitting aus Anlass des Todes seines Lebenspartners (§ 120a Abs. 3 Nr. 3) oder einer Rentenabfindung (§ 107) zu entscheiden. Wegen der Inanspruchnahme einer Rentenabfindung als Ausschlussgrund wird im Übrigen auf die Komm. zu § 120a Abs. 5 (Rz. 37 bis 40) verwiesen.
Rz. 7
Ein weiterer Ausschlussgrund könnte sich aus § 120d Abs. 1 Satz 2 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung ergeben. Danach ist die Erklärung zum Rentensplitting vom überlebenden Lebenspartner in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 spätestens bis zum Ablauf von 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben, in dem der Lebenspartner verstorben ist (Ausschlussfrist). Diese Ausschlussfrist gilt allerdings gemäß § 120d Abs. 1 Satz 3 ausschließlich für Todesfälle ab 1.1.2008; sie kann darüber hinaus durch ein Verwaltungsverfahren bei einem Rentenversicherungsträger unterbrochen werden und beginnt dann nach Abschluss des Verfahrens erneut (§ 120d Abs. 1 Satz 4). Soweit ein Lebenspartner bereits vor dem 1.1.2008 verstorben ist, hat der überlebende Lebenspartner – entsprechend dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht – keine Frist für die Abgabe der Erklärung zum Rentensplitting einzuhalten. Detaillierte Ausführungen zur Ausschlussfrist für die Abgabe der Erklärung zum Rentensplitting sind der Komm. zu § 120d Abs. 1 Satz 2 bis 5 zu entnehmen.
Rz. 8
Bis zum 25.11.2015 konnte sich darüber hinaus noch ein Ausschlussgrund für ein Rentensplitting unter Lebenspartnern aus § 120e Abs. 2 (i. d. F. bis 25.11.2015) ergeben. Danach war das Rentensplitting ausgeschlossen, wenn während einer bestehenden Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG eine Ehe geschlossen worden ist. Dieser Kollisionsfall konnte in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 31.12.2004 eintreten. Bis dahin war es nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 LPartG zwar nicht zulässig, mit einer verheirateten Person eine Lebenspartnerschaft zu begründen; der umgekehrte Fall, nämlich eine Eheschließung trotz bestehender Lebenspartnerschaft, war mangels gesetzlichen Verbots allerdings möglich. Durch § 120e Abs. 2 wurde dieser Kollisionsfall bis zum 25.11.2015 zugunsten der zeitgleich bestehenden Ehe gelöst, in dem ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ausgeschlossen war. Erst mit Wirkung zum 1.1.2005 ist § 1306 BGB insoweit ergänzt worden, dass auch das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Ehehindernis darstellt. § 120e Abs. 2 wurde allerdings erst durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010) mit Wirkung zum 26.11.2015 aufgehoben.
Rz. 9
Die Möglichkeit der Übertr...