Rz. 65
Ein Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2, kann sich bei laufendem Bezug von Versichertenrenten nur für einen der Beteiligten positiv auswirken; die Gesamtversorgung der Ehegatten/Lebenspartner wird nach Durchführung eines Rentensplittings – bei identischen Zugangsfaktoren (§ 77) – gleich hoch sein; soweit den Berechnungen der Versichertenrenten der Ehegatten/Lebenspartner unterschiedliche Zugangsfaktoren (§ 77) zugrunde liegen, könnte sich aber auch eine – marginal – geringere oder höhere Gesamtversorgung ergeben (vgl. Beispiel in Rz. 57).
In die Entscheidung "für" oder "gegen" ein Rentensplitting zu Lebzeiten der Ehegatten/Lebenspartner sollte vor allem der in § 46 Abs. 2b geregelte Ausschluss von Ansprüchen auf Witwen-/Witwerrenten bei Tod eines Ehegatten/Lebenspartners einbezogen werden.
Rz. 66
Bei Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 3 könnte ein Rentensplitting in folgenden Fällen für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner von Vorteil sein:
a) Es besteht gemäß § 46 Abs. 2a wegen kurzer Ehedauer kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente und die Durchführung des Rentensplittings wirkt sich für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner insgesamt begünstigend aus (aufgrund der nach § 120a Abs. 6 zu bestimmenden kurzen Splittingzeit dürfte sich in diesen Fällen allerdings auch nur ein geringer Zuschlag an Entgeltpunkten i. S. v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ergeben).
b) Es besteht kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, weil der verstorbene Ehegatte/Lebenspartner die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1) nicht erfüllt hat, diese auch nicht vorzeitig erfüllt ist (§ 53 Abs. 1 oder 2) oder als erfüllt gilt (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Diese Fallgestaltung könnte auch für überlebende Ehegatten/Lebenspartner, bei denen sich durch das Rentensplitting insgesamt ein Abschlag an Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) ergeben würde, von Vorteil sein, wenn nach Bestandskraft des Rentensplittings aufgrund von Kindererziehung ein Anspruch auf Erziehungsrente (§ 47 Abs. 3 und 4) bestehen würde. Der beim verstorbenen Ehegatten/Lebenspartner in Folge dessen zu berücksichtigende Splittingzuwachs (§ 120a Abs. 8) könnte darüber hinaus wegen der nach § 52 Abs. 1a anzurechnenden zusätzlichen Wartezeitmonate die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch den verstorbenen Ehegatten/Lebenspartner zur Folge haben, sodass nach Durchführung des Rentensplittings ggf. auch für die hinterblieben Kinder ein Anspruch auf Waisenrente (§ 48 Abs. 1 und 2) entstehen könnte.
c) Es besteht Anspruch auf Witwen-/Witwerrente (§ 46 Abs. 1 und 2) aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners, für den sich nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres (§§ 67 Nr. 5 und 6, 82 Satz 1 Nr. 6 und 7) und Anwendung von § 93 kein Rentenzahlbetrag (sog. Null-Rente) ergibt, weil der Ehegatte/Lebenspartner infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist. Darüber hinaus sollte sich das Rentensplitting in diesen Fällen für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner insgesamt begünstigend auf die Höhe seiner Versichertenrente auswirken.
d) Es besteht Anspruch auf Witwen-/Witwerrente (§ 46 Abs. 1 und 2) aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners, für den sich nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres (§§ 67 Nr. 5 und 6, 82 Satz 1 Nr. 6 und 7) kein Rentenzahlbetrag (sog. Null-Rente) ergibt, weil der nach § 97 aufgrund von anzurechnenden Einkünften des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners ermittelte Anrechnungsbetrag, den Betrag der monatlichen Witwen-/ Witwerrente erreicht bzw. übersteigt. Auch in diesen Fällen sollte sich das Rentensplitting insgesamt begünstigend auf die Höhe der Versichertenrente des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners auswirken.
Rz. 67
Als Entscheidungshilfe "für" oder "gegen" ein Rentensplitting hat der Rentenversicherungsträger die für die jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner relevanten individuellen Auswirkungen eines Rentensplittings durch Probeberechnungen darzustellen.
Die Probeberechnungen werden von dem für den jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner zuständigen Rentenversicherungsträger (§ 127) durchgeführt und beinhalten die Berechnung der Höhe
- einer Witwenrente bzw. Witwerrente unter Berücksichtigung des nach § 97 anzurechnenden Einkommens und/oder ggf. auch nach Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente gemäß § 93,
- der laufenden Versichertenrente unter Berücksichtigung des (möglichen) Rentensplittings unter Ehegatten,
- einer Erziehungsrente nach Durchführung eines (möglichen) Rentensplittings,
- von laufend gezahlten Waisenrenten unter Berücksichtigung des (möglichen) Rentensplittings.
Rz. 68
Wird nach Durchführung der Probeberechnungen das Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern gewünscht, erteilt der nach § 120d Abs. 3 zuständige Rentenversicherungsträger einen rechtsbehelfsfähigen Splittingbescheid, der beiden Ehegatten/Lebenspartnern sowie dem beteiligten Rentenversicherungsträger übers...