Rz. 10
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9787 v. 27.9.2016, S. 32 ff.) ist eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung zu gewährleisten. Deshalb ist es deshalb notwendig, dass – so die Gesetzesbegründung – „die Träger der Rentenversicherung ihre Praxis der Bewilligung der medizinischen Leistungen zur Prävention in einer gemeinsamen Richtlinie näher ausführen. In der Richtlinie sind insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher zu beschreiben. Dadurch wird eine einheitliche Bewilligungspraxis der Träger der Rentenversicherung sichergestellt. Zugleich haben die Versicherten, die Leistungserbringer, Ärztinnen und Ärzte und alle weiteren Beteiligten die Möglichkeit, sich über die Praxis der Träger der Rentenversicherung zu informieren. Versicherte haben damit die Gewähr, dass die Träger der Rentenversicherung das ihnen nach § 13 Abs. 1 bei der Leistungserbringung hinsichtlich Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung eingeräumte Ermessen einheitlich ausüben. Die Richtlinie ist für die Rechtsanwender eine wertvolle Auslegungshilfe. Damit für die Erarbeitung der Richtlinie ausreichend Zeit zur Verfügung steht, ist sie bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassen. Die Richtlinie ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung sollte darüber hinaus auch auf den jeweiligen Internetseiten der Träger der Rentenversicherung erfolgen. Damit haben die Versicherten, die Leistungserbringer, Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und alle weiteren Beteiligten die Möglichkeit, sich über die verschiedenen Leistungen zur Prävention und die Praxis der Träger der Rentenversicherung zu informieren. Da sich Krankheitsbilder verändern und Behandlungsmethoden neuen medizinischen Erkenntnissen angepasst werden, müssen die Träger der Rentenversicherung auch ihre Praxis bei der Erbringung der Leistungen zur Prävention entsprechend anpassen. Daher ist die Richtlinie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig fortzuentwickeln. Eine Übergangsregelung wegen des späteren Inkrafttretens der Richtlinie ist nicht erforderlich, da die Träger der Rentenversicherung allein aufgrund der gesetzlichen Regelung unmittelbar über den Anspruch entscheiden.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Kommentierung war eine Richtlinie, die auf den neuen § 14 fußt, (noch) nicht veröffentlicht. Anhaltspunkte, welche Ziele verfolgt werden könnten, können einem Rahmenkonzept entnommen werden, welches zu dem bis zum 13.12.2016 geltenden § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ergangen ist. Es handelt sich hierbei um das Rahmenkonzept zur Umsetzung der medizinischen Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (Text vgl. Rz. 11). Zu beachten ist allerdings, dass sich § 14 inhaltlich auf alle Gesundheitsschwächen bezieht – also nicht nur auf die, die durch gesundheitsgefährdende Arbeit entstehen.
Rz. 11
Die regionalen und überregionalen Rehabilitationsträger waren bis zur Organisationsreform im Jahr 2005 selbstständig. Zur einheitlichen Umsetzung des Rechts hat die Arbeitsgruppe "Durchführung der Rehabilitation" (AGDR) ein Rahmenkonzept zur Umsetzung der medizinischen Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung für den bis zum 13.12.2016 geltenden § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (in bestimmten Teilen = Vorgängerversion) entwickelt. Der Text dieses Rahmenkonzeptes ist nachstehend aufgeführt:
Rahmenkonzept zur Umsetzung der medizinischen Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
Präambel:
Eine steigende Lebenserwartung, die Zunahme chronischer Krankheiten sowie die Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Beschäftigten sind Entwicklungen, denen sich auch die Rentenversicherung stellen muss. Die gesetzliche Rentenversicherung bietet daher Versicherten, die durch belastende Arbeitsumstände und ggf. hinzukommende Belastungen aus ihrem sozialen Umfeld einem höheren gesundheitlichen Risiko unterliegen, spezifische Präventionsleistungen zur Förderung ihrer Gesundheitskompetenz und Beschäftigungsfähigkeit an.
Die Entwicklung eines Angebots präventiver Leistungen zur Gesundheitsförderung durch die gesetzliche Rentenversicherung beruht auf der Überlegung, dass medizinische und multiprofessionelle Interventionen bereits im Vor- oder Frühstadium bei vielen verhaltens-, aber insbesondere auch lebensstilbedingten Gesundheitsstörungen die Gesunderhaltung fördern bzw. die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Beschäftigungsfähigkeit begrenzen können. Es handelt sich hierbei um Leistungen zur Verhaltensprävention. Eine Kombination mit verhältnispräventiven Leistungen ist möglich.
Ziele der Leistungen sollen insbesondere sein,
- die Kompetenz und die Motivation für gesundheitsförderliches Verhalten zu erhöhen,
- Informationen und Fähigkeiten zu den Themen Ernährung...