Rz. 8
Abs. 3 regelt die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens zur Datenübermittlung auf Abruf (Online-Verfahren) aus den Dateien der Rentenversicherungsträger. Das Abrufverfahren ist in § 79 SGB X normiert und ermöglicht den in § 35 SGB I genannten Stellen einen sog. Online-Zugriff. Jedoch sind die Regelungen in § 148 Abs. 3 als Spezialnormen vorrangig. Deshalb ist nach der Rechtsänderung zum 1.10.2005 § 79 Abs. 1 SGB X auch nur mit der Maßgabe anwendbar, dass es bei der Übermittlung im automatisierten Verfahren der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht bedarf. Die genannten teilnahmeberechtigten Einrichtungen sind abschließend aufgezählt.
Dabei ist mit der Gesetzesänderung im Jahr 2002 nicht nur eine redaktionelle Änderung (Deutsche Post AG) eingetreten, sondern es ist der Kreis der teilnahmeberechtigten Einrichtungen ergänzt worden. So sind – entsprechend einer Forderung vom Bundesrechnungshof und Rechnungsprüfungsausschuss – die Versicherungsämter und Gemeindebehörden in das Online-Verfahren mit aufgenommen worden, soweit es um Anträge auf Leistungen der Rentenversicherung geht und damit verbundene Daten betroffen sind. Datenschutz und Datensicherheit werden aufgrund der Einbeziehung dieser Stellen in § 35 SGB I und durch die Einfügung von § 151a garantiert (BR-Drs. 214/02 S. 81). Mit Wirkung vom 1.4.2003 ist die Bundesknappschaft (seit 1.10.2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, in den Kreis der teilnehmenden Stellen aufgenommen worden. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelungen zur geringfügigen Beschäftigung zum 1.4.2003. Durch die Änderung mit Wirkung zum 11.8.2010 ist klargestellt worden, dass die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See insgesamt Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte ist und nicht nur die Verwaltungsstelle Cottbus (BR-Drs. 152/10 S. 14 und 16). Das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds benötigt einen besonderen Zugriff, um seiner Aufgabe der Sicherung der Einnahmen des Gesundheitsfonds nachkommen zu können. Deshalb ist es in den Kreis der Berechtigten aufgenommen worden (BT-Drs.18/4114 S. 32). Weiter ist die Aufnahme der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in den Kreis der Berechtigten erfolgt. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen und Änderungsmitteilungen war dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen (BR-Drs. 117/16 S. 47 f.).
Rz. 8a
Mit der Ergänzung des Satzes 1 wird die datenschutzrechtliche Grundlage für die Nutzung eines automatisierten Verfahrens zum Abruf von Sozialdaten beim Rentenversicherungsträger durch die zugelassenen kommunalen Träger geschaffen. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 150 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 148 Abs. 3 Satz 1 wird abschließend aufgezählten Leistungsträgern jederzeit ein Einzelabruf von bestimmten Sozialdaten ermöglicht. Die zugelassenen kommunalen Träger sind gemäß § 6b Abs. 1 Satz 1 SGB II anstelle der Bundesagentur für Arbeit Träger der Grundsicherung. Sie haben gemäß § 6b Abs. 1 Satz 2 SGB II insoweit die gleichen Rechte und Pflichten. Die Nutzung des von der Deutschen Rentenversicherung bereitgestellten automatisierten Abrufverfahrens ist für die zugelassenen kommunalen Träger – ebenso wie für die Bundesagentur für Arbeit – erforderlich, um ihre vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben als Sozialleistungsträger sachgerecht und verwaltungsökonomisch wahrnehmen zu können. Die zugelassenen kommunalen Träger waren deshalb in § 148 Abs. 3 Satz 2 aufzunehmen. Mit der weiteren Ergänzung zum 1.1.2020 sind die landwirtschaftliche Alterskasse, die Künstlersozialkasse und einige Zusatzversorgungseinrichtungen aufgenommen worden.
Rz. 8b
Zur bestmöglichen Nutzung des entsprechenden Verfahrens dürfen Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Dabei handelt es sich um Stellen, die Daten entgegennehmen und weiterleiten, selbst aber keine Verarbeitung betreiben (z. B. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, § 146).
Rz. 9
Das automatisierte Abrufverfahren darf grundsätzlich auch mit Leistungsträgern im Ausland (z. B. DRV Schwaben mit dem INPS in Rom, DRV Bund mit der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien) praktiziert werden (Abs. 3 Satz 2), wenn die Daten zur Leistungsfeststellung nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen beeinträchtigt werden. Diese Einschränkung entspricht § 77 SGB X. Wichtig ist aber, dass für den Datenverkehr mit dem Ausland deutsches Datenschutzrecht gilt. Schutzwürdige Belange sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Interessen des Betroffenen. Sie sind insbesondere immer dann gefährdet, wenn im Ausland eine zweckfremde Verwendung der Daten zu besorgen ist (vgl. dazu Binne, in: v. Maydell/Ruland, Sozialrechtshandbuch, 3. Aufl. 2003, S. 541).
Rz. 10
Die Zusammen...