Rz. 43
Die Anschlussrehabilitation (AR), in der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise auch Anschlussheilbehandlung (AHB) genannt, ist eine medizinische Rehabilitationsleistung, die sich unmittelbar an einen stationären Krankenhausaufenthalt anschließt, wobei zwingend ein medizinischer Zusammenhang zwischen der Behandlung im Krankenhaus und der Anschlussrehabilitation bestehen muss. Die Anschlussrehabilitation – oft auch als AR abgekürzt – wurde in den 70er Jahren geschaffen, nachdem man festgestellt hatte, dass eine Verlegung vom Krankenhaus in die Rehabilitationsklinik ohne zeitliche Verzögerung (keine Wartezeit zu Hause) den Rehabilitationserfolg fördert, weil nicht wertvolle Zeit ohne intensive Therapie verloren geht. Die Anschlussrehabilitationskliniken verpflichteten sich, einen nicht unbeachtlichen Teil ihrer Betten für die Anschlussrehabilitation freizuhalten.
Eine Direktverlegung vom Krankenhaus in die Rehabilitationseinrichtung in Form der Anschlussrehabilitation ist nur dann sinnvoll, wenn der betroffene Rehabilitand ausreichend rehabilitationsfähig ist. Das setzt voraus, dass der Rehabilitand
- transportfähig ist,
- in der Lage ist, ohne fremde Hilfe zu essen, sich zu waschen und sich in der Einrichtung zu bewegen,
- für effektive rehabilitative Maßnahmen ausreichend belastbar ist,
- motiviert und aufgrund der geistigen Aufnahmefähigkeit und psychischen Verfassung in der Lage ist, aktiv bei der Rehabilitation mitzuarbeiten.
Besonderheiten gelten bei neurologischen Erkrankungen (Rz. 46 f.).
Rz. 44
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ist in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anschlussrehabilitation nur bei bestimmten Indikationen möglich. Einzelheiten ergeben sich aus dem AHB-Indikationskatalog (Fundstelle: Rz. 96).
Rz. 45
Von einer Anschlussrehabilitation ist entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 2 auch dann noch auszugehen, wenn zwischen Krankenhausbehandlung und Rehabilitationsleistung ein medizinischer Zusammenhang besteht und
- die stationäre Rehabilitationsleistung innerhalb von 14 Tagen nach der Krankenhausbehandlung beginnt oder
- die Einhaltung der 14-Tage-Frist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich ist (z. B. Wundheilungsstörungen, Kapazitäts- oder andere organisatorische Gründe).
Bezüglich Einzelheiten wird auf die Komm. zu § 32 verwiesen (Verkürzte Zuzahlung bei Anschlussrehabilitationen).
In der Regel wird die Anschlussrehabilitation durch den behandelnden Krankenhausarzt über einen Antragsvordruck eingeleitet (Internet-Vordruck G0250-00).