Erstattung des Verdienstausfalls bei stationärer Mitaufnahme endet
Stationäre Mitaufnahme aus medizinischen Gründen
Ist aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung eines gesetzlich Versicherten eine stationäre Behandlung und hierbei die Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, umfasst der Leistungsanspruch des Versicherten auch die Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson. Zusätzlich erstatten die Krankenkassen regelmäßig einen ggf. entstehenden Verdienstausfalls der medizinisch notwendigen Begleitperson. Der Anspruch auf Verdienstausfallerstattung ist bisher nicht konkret gesetzlich geregelt, jedoch haben sich die ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen auf Bundesebene bereits vor Jahrzehnten darauf verständigt, den Versicherten diesen Anspruch aus § 11 Abs. 3 SGB V herzuleiten. Medizinisch notwendig ist die stationäre Mitaufnahme grundsätzlich bei (Klein-)Kindern sowie in Fällen, in denen die Begleitperson in ein Therapiekonzept mit eingebunden werden muss. Die medizinische Notwendigkeit ist durch das Krankenhaus zu bescheinigen.
Stationäre Mitaufnahme: Verdienstausfall und Kinderkrankengeld
Abweichend vom Verfahren beim Kinderkrankengeld ist für die Erstattung des Verdienstausfalls einer Begleitperson während einer stationären Mitaufnahme nicht die Krankenkasse der Begleitperson zuständig, sondern die Krankenkasse des stationär zu behandelnden Versicherten, welche auch die Kosten der stationären Behandlung trägt. Soll demnach dem mitaufgenommenen Elternteil ein Verdienstausfall erstattet werden, ist dieser bei der Krankenkasse zu beantragen, bei welcher das Kind versichert ist. Hintergrund der abweichenden Zuständigkeit ist, dass die Erstattung des Verdienstausfalls lediglich eine Nebenleistung zur stationären Behandlung darstellt und damit die Krankenkasse der Hauptleistung (stationäre Behandlung) leistungspflichtig ist.
Vorgaben des Kinderkrankengeldes gelten nicht bei Krankenhausbegleitung
Die Ansprüche auf eine Verdienstausfallerstattung werden nicht aus den gesetzlichen Vorschriften für das Kinderkrankengeld hergeleitet. Deshalb gelten weder die Anspruchsvoraussetzungen für das Kinderkrankengeld noch die gesetzlichen Beschränkungen zum Kinderkrankengeld. Die Erstattung des Verdienstausfalls ist daher nicht auf 10 (bei Alleinerziehenden 20, ein Kind) Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Zudem ist die Verdienstausfallerstattung auch nicht in seiner Höhe beschränkt wie das Kinderkrankengeld, welches grundsätzlich in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstausfalls gewährt wird. Aus diesem Grunde empfehlen die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene gemeinsam mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen den Krankenkassen, die Verdienstausfallerstattung bei stationärer Mitaufnahme in voller Höhe des Nettoarbeitsentgelts - begrenzt auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nach § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V – vorzunehmen. Krankenkassen können von dieser Empfehlung jedoch abweichen. Tipp: Setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, um die Erstattungshöhe zu erfahren. Ihre Kasse stellt Ihnen zudem die erforderlichen Antragsunterlagen zur Verfügung.
Nachweis gegenüber der Krankenkasse
Der Antrag auf Verdienstausfallerstattung wird gegenüber der Krankenkasse des stationär behandelten Versicherten geltend gemacht. Dazu ist ein Attest des Krankenhauses für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme, die medizinische Begründung durch den Krankenhausarzt und ein Nachweis über den entstandenen Verdienstausfall vom Arbeitgeber einzureichen.
Tipp: Um unnötige Rückfragen der Krankenkassen zu vermeiden, empfiehlt es sich vorab mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen.
Kinderkrankengeld nach der Krankenhaus-Entlassung
Ist die stationäre Mitaufnahme für ein Kind erforderlich und muss das Kind auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgrund der Krankheit weiter durch die Eltern betreut werden, kann für diese Zeit ein Anspruch auf Kinderkrankengeld bestehen, sofern die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt werden. In diesen Fällen wird der Zeitraum der Verdienstausfallerstattung aufgrund der stationären Mitaufnahme als Begleitperson nicht auf den kalenderjährlichen Höchstanspruch des Kinderkrankengeldes von 10 (bei Alleinerziehenden 20, ein Kind) Arbeitstagen je Kalenderjahr angerechnet.
Krankenhausbegleitung bei Schul- oder Arbeitsunfall
Bei einem Schul- oder Arbeitsunfall ist für die Erstattung des Verdienstausfalls nicht die Krankenkasse, sondern die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig.
Ab 2024 ändert sich der Anspruch auf Verdienstausfallerstattung
Durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz wird mit Wirkung ab dem 1.1.2024 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für Eltern eingeführt, die ihre Kinder aus medizinischen Gründen während einer stationären Behandlung begleiten müssen. Der Gesetzgeber hat mit der dazugehörigen Gesetzesbegründung klargestellt, dass damit die bisherige Praxis der Verdienstausfallerstattungen rechtsicher normiert wird (Lesen Sie dazu die News "Neuregelung beim Kinderkrankengeld: Bundesrat stimmt Pflegestudiumstärkungsgesetz zu"). Damit dürfen die Krankenkassen eine Verdienstausfallerstattung nicht länger allein aus § 11 Abs. 3 SGB V herleiten. Tipp: Wenden Sie sich vor einer stationären Behandlung an Ihre Krankenkasse, um Ihre Ansprüche abzuklären.
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unsere Tochter ist schwer erkrankt, sodass ich meine Tochter bei einem stationärem Aufenthalt über einen Monat (34 Tage) begleitet habe. Für diesen Zeitraum habe ich "Nettoverdienstausfall wegen der Begleitung zur stationären Behandlung" erhalten.
Da wir über einen Monat stationär in Behandlung waren und keine der in SGB §7 Absatz 3 genannten Lohnersatzleistungen bezogen habe, drängt die Krankenkasse darauf hin, dass ich mich freiwillig gesetzlich oder über meine Frau familienversichere.
Das hätte zur Konsequenz, dass die Versicherung meiner Frau die Therapie der letzten 9 Monate zahlen müsste und wir die erhaltenen Lohnersatzleistungen der letzten 9 Monate zurückzahlen müssten.
Ist das rechtens?
Sinn und Zweck des §7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist doch, dass eine Beschäftigung auch über einen Monat hinaus als forbestehtend gilt, wenn Lohnersatzleistungen (wie Kinderkrankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pfelgeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld oder Elternzeit) bezogen wurden. "Nettoverdienstaufall wegen der Begleitung bei stationärer Behandlung" entspricht doch vom Sinn und Zweck den oben genannten Lohnersatzleistungen.
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
vielen Dank für Ihren Kommentar. Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen, können wir zu Ihren konkreten Rechtsfragen leider keine Einschätzung abgeben. Wir empfehlen Ihnen, sich zur weiteren rechtsverbindlichen Klärung mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen.
Beste Grüße aus Freiburg sendet die
Haufe Online-Redaktion Sozialwesen
gilt dies auch, wenn das Kind mit einem Elternteil (verbeamtet) privat versichert ist und der andere Elternteil gesetzlich versichert ist? Muss auch dann die private Versicherung des Kindes für den Krankenhausaufenthalt und Verdienstausfall des gesetzlich versicherten Elternteils aufkommen oder hat dieser keinen Anspruch auf Leistungen dieser Art? Wenn er Anspruch hat, worauf kann man sich gegenüber der PKV berufen?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Aussagen in unserem Beitrag beziehen sich auf gesetzlich Krankenversicherte. Hier ist die Krankenkasse für die Erstattung des Verdienstausfalls zuständig, die auch die Hauptleistung (= Krankenhausbehandlung) trägt. Analog ist davon auszugehen, dass die private Krankenversicherung des Kindes, als Träger der Hauptleistung Krankenhausbehandlung, auch den Verdienstausfall erstattet. Näheres ist den Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung zu entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Sozialwesen
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Bescheinigung für Kinderkrankengeld gehört nicht zum Entlassmanagement, weil es hier keine Versorgungslücke gibt. Zur Überbrückung der Zeit direkt im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung bis zur Weiterbehandlung durch einen ambulanten Haus- oder Facharzt können die Krankenhäuser die in § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V genannten Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie) für einen begrenzten Zeitraum verordnen und die Arbeitsunfähigkeit (AU) feststellen. Näheres zum Verordnungsrecht wird in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und 7 SGB V geregelt.
Ob die Information des Kinderarztes, dass ärztliche Bescheinigungen bei Erkrankung eines Kindes nun auch von den Krankenhäusern ausgestellt werden können, korrekt oder falsch ist, sollten Sie mit der Krankenkasse besprechen, mit der Sie zusammenarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Sozialwesen
in dem Artikel heißt es "Die Erstattung beträgt regelmäßig die Höhe des während der stationären Mitaufnahme entstandenen Nettoverdienstausfalls." Kann mir bitte jemand sagen, wo geregelt ist, dass die Beitragsbemessungsgrenze in diesem Fall nicht greift, sondern der tatsächliche Verdienstausfall erstatt wird? Gibt es dazu einen Paragraphen oder ein Urteil?
Vielen Dank
Josch
vielen Dank für Ihren Kommentar. In der News stellen wir dar, dass für Verdienstausfallerstattungen nach § 11 Abs. 3 SGB V bei stationärer Mitaufnahme im Gesetz selbst – anders als beim Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2 SGB V (in der Regel 90 % vom Nettoarbeitsentgelt) - keine Begrenzung der Höhe der Verdienstausfallerstattung selbst vorgesehen ist.
Unabhängig davon werden Geldleistungen der gesetzlichen Krankenkassen, sofern im Gesetz keine andere Regelung vorgegeben ist, auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nach § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V (2022: 161,25 EUR) begrenzt.
Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene empfehlen gemeinsam mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen den Krankenkassen, die Verdienstausfallerstattung nach § 11 Abs. 3 SGB V bei stationärer Mitaufnahme in voller Höhe des Nettoarbeitsentgelts - begrenzt auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nach § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V – vorzunehmen. Krankenkassen können von dieser Empfehlung jedoch abweichen. Wir werden eine Klarstellung in der News vornehmen. Bei weiteren Fragen, empfehlen wir Ihnen dies mit Ihrer Krankenkasse (TK) zu klären.
Mit besten Grüßen aus Freiburg
Haufe Online-Redaktion Sozialwesen
kurze Rückfrage zu der Höhe des Verdienstausfalls. Sie schreiben, dass es " im Rahmen des § 11 Abs. 3 SGB V erbracht, da die Aufnahme medizinisch notwendig ist und daher der Verdienstausfall entsprechend erstattet werden muss. Eine gesetzliche Begrenzung der Höhe ist nicht vorgesehen..."
Ich habe nun eine Info seitens der TK erhalten, dass bei stationärer Mitaufnahme eine andere Berechnung angewandt wird. Ähnlich dieser Formulierung: "Im Kalenderjahr 2022 beträgt die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze 161,25 Euro; 70 Prozent hiervon sind 112,88 Euro. Sofern der errechnete Erstattungsbetrag diesen Erstattungshöchstbetrag überschreitet, kommt es zu einer entsprechenden Kürzung."
Das kollidiert natürlich mit Ihrer Aussage im Text, dass bei notwendiger, stationärer Mitaufnahme (z.B. bei Kleinkindern unter 6 Jahren) keine Begrenzung der Höhe vorgenommen wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Info zu der maximalen Höhe eventuell genauer darlegen könnten.
Herztlichen Dank
Thilo
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Verdienstausfallerstattung als Folgeleistung zur Krankenhausbehandlung ist gesetzlich nicht klar definiert. Die Leistung wird im Rahmen des § 11 Abs. 3 SGB V erbracht, da die Aufnahme medizinisch notwendig ist und daher der Verdienstausfall entsprechend erstattet werden muss. Eine gesetzliche Begrenzung der Höhe ist nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Sozialwesen