Rz. 1
Die Bestimmung wurde durch das AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) neu gefasst und ergänzt. Eine Einfügung erfolgte durch das AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310). Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 13.6.2001 (BGBl. I S. 1027) geändert (statt 64 % jetzt 67 %). Der in Abs. 4 vorgesehene Sonderergänzungsbericht wurde vor Inkrafttreten durch das Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrechts vom 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) gestrichen; die Neufassung einschließlich der Einfügungen sind zum 1.1.2002 in Kraft getreten.
Rz. 2
Mit Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) wurden zum 1.8.2003 in Abs. 2 die Nr. 4 und 5 zusammengefasst. Satz 2 ist redaktionell bereinigt worden.
Rz. 3
Mit Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zum 1.8.2004 redaktionell angepasst. In Abs. 2 Satz 1 wurde eine neue Nr. 5 angefügt, die Nr. 2 von Abs. 3 Satz 1 wurde neu gefasst und nach Abs. 3 wurde ein neuer Abs. 4 angefügt. Diese Änderungen traten am 1.1.2005 in Kraft.
Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) hat mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 1 und 3 redaktionell angepasst. Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung und dem einheitlichen Versichertenbegriff (allgemeine Rentenversicherung) ergibt.
Mit Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurden mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Wörter "um den durchschnittlichen" durch die Wörter "um den allgemeinen" ersetzt.
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenze Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2008 neu gefasst.
Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) fügte mit Wirkung zum 1.7.2014 in Abs. 4 Satz 3 ein.
Eine Ergänzung in Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133).