Rz. 7
Die gesetzgebenden Körperschaften werden mit dem jährlichen zum 30.11. vorzulegenden Rentenversicherungsbericht durch die Bundesregierung über das Umfeld und die Lage der gesetzlichen Rentenversicherung unterrichtet. Ergänzt wird der Bericht durch das zum gleichen Zeitpunkt zu erstattende Gutachten des Sozialbeirats (§ 155), das sich in neutraler Weise mit dem Rentenversicherungsbericht auseinandersetzt.
Rz. 8
Kernstück des Rentenversicherungsberichts sind die lang- und mittelfristigen Modellvorausberechnungen zur Finanzierbarkeit der Rentenversicherung unter Zugrundelegung verschiedener Annahmen, die maßgeblich für die Finanzsituation sind. Es handelt sich hierbei um die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte und die Beschäftigten- und Arbeitslosenzahl. Diese insgesamt neun Alternativberechnungen zeigen, worauf das Gesetz hinweist, nur modellhaft denkbare Entwicklungen auf. Eine Prognose für die zukünftige Situation der Rentenversicherung kann daraus nicht abgeleitet werden.
Rz. 9
Der zeitliche Rahmen der langfristigen Vorausberechnungen erstreckt sich nach Nr. 1 auf 15 Jahre. Schätzungsvorgaben für diese Berechnungen enthält das Gesetz nicht. Ausgangspunkt für die Berechnungen sind neben Einnahmen und Ausgaben, der Zahl der Versicherten und der Rentner auch die Nachhaltigkeitsrücklage. Ergebnis der verschiedenen Modellrechnungen ist eine Aussage zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage und zum Beitragssatz.
Rz. 10
Die mittelfristigen Modellrechnungen nach Nr. 2 umfassen einen 5-Jahres-Zeitraum, wobei als Berechnungsgrundlage die aktuelle Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung durch die Bundesregierung dient. Dieser Teil des Berichts ist entscheidend für die Festsetzung des Beitragssatzes. Die mit der Neufassung des § 158 Abs. 1 beabsichtigte Verstetigung des Beitragssatzes hat erstmalig zum 1.1.2000 zur Festsetzung der Beiträge nach dem neuen Verfahren geführt. Das hat die Abgabepflicht des Rentenversicherungsberichts zum 30.11. eines jeden Jahres nach Abs. 1 Satz 4 ermöglicht. Mit diesem Termin kann die aktuellste Schätzung der Finanzentwicklung innerhalb des Kalenderjahres berücksichtigt werden.
Rz. 11
Die Anhebung der Altersgrenzen bei den verschiedenen Altersrenten führt zu einer finanziellen Entlastung der Rentenversicherung zum einen durch die spätere Inanspruchnahme der Leistungen, zum anderen infolge der versicherungsmathematischen Abschläge, wenn der Versicherte die Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs der Altersrente wahrnimmt. Auch dieser Aspekt mit seinen Auswirkungen auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte ist nach Nr. 3 im Bericht mit aufzunehmen.
Rz. 12
Die unterschiedliche Einkommens- und Erwerbssituation in den alten und neuen Bundesländern zwingt für einen Übergangszeitraum zu einer getrennten Darstellung der Entwicklung der Renten. Endzeitpunkt für diese Untergliederung des Rentenversicherungsberichts wird die Angleichung der Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an diejenige im alten Bundesgebiet sein. Dieser unbestimmte Zeitbegriff ist in Nr. 4 Ausgangspunkt für die gesonderte Darstellung der Rentenentwicklung im Beitrittsgebiet.
Rz. 13
Die unterschiedliche Finanzierung (§ 153 Abs. 2) der allgemeinen Rentenversicherung einerseits und der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits kommt im Rentenversicherungsbericht durch eine getrennte Darstellung der Versicherungszweige zum Ausdruck.