Rz. 19
Als Konsequenz aus dem erweiterten Rentenversicherungsbericht und entsprechend dem Gesetzesziel in der Überschrift hat die Bundesregierung nach Abs. 3 eine Gesetzesinitiativpflicht, wenn Fehlentwicklungen bezüglich der Beitragsentwicklung und des Altersvorsorgesicherungsniveaus erkennbar werden. Aus wirtschaftspolitischen Gründen ist ein Beitragssatz von 20 % bis zum Jahre 2020 und von 22 % bis zum Jahre 2030 die Grenze einer hinnehmbaren Belastung für die Wirtschaft und die Versicherten.
Rz. 20
Diese als noch hinnehmbare Belastung für die noch arbeitende Generation angesehenen Grenzen unterliegen einer ständigen Überprüfung und ggf. gesetzgeberischen Eingriffen wie auch durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz. Die Maßnahmen dieses Gesetzes erlauben in einem mittelfristigen Zeitraum bis 2007 nach Auffassung des Gesetzgebers eine Senkung der Beiträge und den Aufbau einer Nachhaltigkeitsrücklage anstelle der Schwankungsreserve.
Rz. 21
Werden diese Beitragssätze nachhaltig und nicht nur zeitweilig überschritten, muss die Bundesregierung gegenüber dem Bundestag mit Vorschlägen geeigneter Maßnahmen aktiv werden. Prüfungsmaßstab für die Grenzwerte ist nach Nr. 1 die mittlere Variante des 15-jährigen Vorausberechnungszeitraums. Anhand dieser Berechnung, die den wahrscheinlichsten Verlauf der Entwicklung darstellt, werden die Grenzwerte der zumutbaren Beitragsbelastung ermittelt.
Rz. 22
Die Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkommen führt in Zukunft zu einer Entlastung der Beitragszahler und dazu korrespondierend über einen längeren Übergangszeitraum zu einer steuerlichen Belastung der Rentenbezieher. Diese zeitlich gestreckte nachgelagerte Besteuerung der Rentner lässt es nicht mehr zu, ein einheitliches Nettorentenniveau darzustellen. Andererseits ist das Interesse des Gesetzgebers an der Information über das verfügbare Alterseinkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin berechtigt vorhanden.
Rz. 23
Aus diesen Gründen wird das Verfahren zur Ermittlung des Nettorentenniveaus abgelöst durch eine Niveausicherungsklausel. Werden bezogen auf die Jahre 2020 bzw. 2030 bestimmte Niveauwerte voraussichtlich nicht erreicht, so sind dem Gesetzgeber geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, die ein bestimmtes Rentenniveau sichern.
Rz. 24
Die Formel zur Ermittlung des Sicherungsniveaus vor Steuern nach Nr. 2 HS 1 besteht in dem Verhältniswert aus einer jahresdurchschnittlichen Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt. Dabei geht es bei dem verfügbaren Durchschnittsentgelt um ein Entgelt in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts.
Das Mindestsicherungsziel der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2020 danach mindestens 46 % und im Jahr 2030 mindestens 43 %. Ein Unterschreiten löst die Pflicht der Regierung aus, dem Bundestag geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um dieses Niveau wieder zu erreichen oder zu überschreiten.
Rz. 25
Dabei wird der Begriff Standardrente als Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten definiert. Nicht zu berücksichtigen sind die auf die Rente entfallenden Steuern. Vom Rentenbetrag in Abzug gebracht werden aber der allgemeine Beitragsanteil zur Krankenversicherung und der vom Rentner voll zu tragende Beitrag zur Pflegeversicherung.
Der Begriff des verfügbaren Durchschnittsentgelts wird als Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI ohne Berücksichtigung der darauf entfallenden Steuern definiert. In Abzug gebracht werden davon die durchschnittlich geleisteten Beiträge der Arbeitnehmer zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Durch das GKV-FQWG erfolgt eine Folgeänderung nach der der zum 1.1.2015 eingeführte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242a SGB V in die Berechnung der verfügbaren Standardrente einfließt. Des Weiteren wird der durchschnittliche Aufwand zur zusätzlichen Altersvorsorge in Abzug gebracht.
Mit diesen beiden Werten wird der Verhältniswert ermittelt, der den Begriff des Nettorentenniveaus ablöst und in Zukunft das Gradmaß für das Mindestsicherungsziel der gesetzlichen Rentenversicherung sein soll.
Rz. 26
Die Möglichkeiten der steuerfinanzierten freiwilligen Altersvorsorge lösen einen erhöhten Informationsbedarf des Bundestags aus, ob und in welchem Umfang diese Möglichkeit von den Rentenversicherten in Anspruch genommen wird. Der Gesetzeszweck wird bei dieser Vorsorgeform nur erreicht, wenn die Mehrzahl der Pflichtversicherten davon Gebrauch macht.